Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [A.] , war seit 1. Februar 2007 beim Bundesamt [X.] (Beschwerdegegner) angestellt. Im November 2013 wurde ein E-Mail-Wechsel aufgedeckt, der den Verdacht nahelegte, dass [A.] die Firma [B.] über eine interne Anfrage informiert hatte, während er gleichzeitig für deren Finanzprüfung zuständig war. Daraufhin eröffnete der Beschwerdegegner eine Disziplinaruntersuchung und stellte [A.] vorerst vom Dienst frei. Der Untersuchungsleiter kam in seinem Abschlussbericht zum Schluss, dass keine arbeitsrechtlichen Pflichtwidrigkeiten vorlagen und empfahl, die Disziplinaruntersuchung abzuschließen, ohne Disziplinarmassnahmen zu ergreifen. Der Beschwerdegegner löste den Arbeitsvertrag jedoch per 31. Januar 2015 auf.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde von [A.] teilweise gut und verpflichtete den Beschwerdegegner, eine Entschädigung von neun Bruttomonatslöhnen ohne Abzug der Sozialversicherungsbeiträge sowie drei Bruttomonatslöhne (inklusive regelmässig ausgerichtete Zulagen) mit Abzug der Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. [A.] beantragte vor dem Bundesgericht eine weitere Entschädigung von acht Monatslöhnen netto wegen missbräuchlicher Kündigung und eine Parteientschädigung von Fr. 7'000.- für das vorinstanzliche Verfahren.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die richtige Anwendung des Bundesrechts und legte den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hatte. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Bestimmungen und Grundsätze über die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses und den Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei missbräuchlicher Kündigung…