Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] ist Eigentümer eines Ferienhauses in Andermatt und wurde für die Jahre 2011 bis 2013 zur Beherbergungsgebühr herangezogen. Er erhob Beschwerde gegen die Entscheide des Regierungsrats des Kantons Uri und des Obergerichts des Kantons Uri, mit denen seine Beschwerden abgewiesen wurden.

Das Bundesgericht hatte bereits in einem früheren Urteil (2C_951/2010) die Einführung der Beherbergungsgebühr in Andermatt bestätigt. Der Beschwerdeführer rügte nunmehr die Gesetzes- und Verfassungswidrigkeit des Reglements selber.

Die Beherbergungsgebühr beträgt Fr. 14.-- pro m2 Nettowohnfläche und Jahr für Ferienwohnungen und Ferienhäuser. Der Ertrag aus der Beherbergungsgebühr ist vollumfänglich im Interesse und zum Nutzen der Benützer der Beherbergungsangebote zu verwenden.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Beherbergungsgebühr eine Kostenanlastungssteuer ist, die einer bestimmten Gruppe von Personen auferlegt wird, weil diese zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens in einer näheren Beziehung stehen als die übrigen Steuerpflichtigen.

Die Erhebung einer derartigen Abgabe setzt voraus, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten. Die Bemessung muss sich hingegen nicht nach konkret nachgewiesenen Vorteilen richten, sondern kann in abstrakter Weise aufgrund schematisch festgelegter Kriterien erfolgen.

Das Bundesgericht befand,…