Sachverhalt
Die [A. AG] (Steuerpflichtige) wurde von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) mit Verfügung vom 1. März 2019 verpflichtet, eine Vorsteuerposition in Höhe von Fr. 252'464.90 nicht zum Abzug zu bringen. Die Steuerpflichtige erhob am 2. April 2019 Sprungbeschwerde bei der ESTV, die jedoch vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 16. April 2019 nicht eingetreten wurde, da die Frist für die Beschwerdeerhebung bereits verstrichen war.
Die Steuerpflichtige legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie machte geltend, dass die streitbetroffene Verfügung am Samstag, 2. März 2019, nicht ordnungsgemäss zugestellt worden sei, da die Rechtsvertretung kein physisches Postfach unterhalte und die Zustellung nur von Montag bis Freitag erfolge.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zustellung der Verfügung und kam zum Schluss, dass die ESTV den Nachweis dafür erbracht hatte, dass die Verfügung am 2. März 2019 ins Postfach der Anwaltskanzlei zugestellt worden war. Die Steuerpflichtige konnte nicht beweisen, dass die Zustellung nicht ordnungsgemäss…