Sachverhalt
Parteien:
- [A.] (Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Patrik A. Häberlin,
- [B.] und [C.] (Beschwerdegegner), beide vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rüedi.
Sachverhalt:
- Die Erblasserin [D.] verstarb am tt.tt 2006 und hinterließ ihren Ehemann [A.] sowie zwei Kinder aus einer ersten Ehe, [B.] und [C.] .
- Die Erblasserin und [A.] bauten gemeinsam ein Mehrfamilienhaus, das in Stockwerkeinheiten aufgeteilt und vom ursprünglichen Grundstück abparzelliert wurde.
- [A.] erhob eine Erbteilungsklage und beantragte die Feststellung einer hälftigen Beteiligung an einer einfachen Gesellschaft bezüglich der Liegenschaft [W.] weg yyy.
- Das Bezirksgericht Kreuzlingen stellte in einem Teilentscheid fest, dass eine einfache Gesellschaft zwischen [A.] und der Erblasserin bestand und diese mit dem Tod der Erblasserin aufgelöst wurde.
- Das Obergericht des Kantons Thurgau trat auf die Berufung nicht ein und schrieb die Anschlussberufung als gegenstandslos ab.
- Das Bundesgericht hob den Entscheid des Obergerichts teilweise auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung zurück.
- Das Obergericht hob den Zwischenentscheid des Bezirksgerichts auf und wies die Sache zur Neuverhandlung an das Bezirksgericht zurück.
- [A.] erhob Beschwerde beim Bundesgericht gegen den Entscheid des Obergerichts.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf eine Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 29 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist in der Regel erst gegen Endentscheide zulässig (Art. 90 BGG). Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren jedoch nicht ab, sondern weist die Sache an die Erstinstanz zurück. Damit liegt kein Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG, sondern ein Zwischenentscheid vor.
Zu prüfen ist, ob es sich mindestens betreffend die Beurteilung des Bestehens einer einfachen Gesellschaft um einen Teilentscheid handeln könnte. Ein Teilentscheid liegt vor, wenn über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren abschliessend befunden wird und diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können (Art. 91 lit. a BGG). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem "Feststellungsbegehren" zum Bestand einer einfachen Gesellschaft lediglich um einen Teil der Begründung des Beschwerdeführers zur Bestimmung der Höhe des Nachlasses. Der Entscheid über ein Begehren, das auf den Einbezug bestimmter Vermögenswerte zum Nachlass gerichtet ist, erfüllt die Voraussetzungen von Art. 91 lit. a BGG nicht.
Ein solcher…