Sachverhalt

Parteien:

  • [A.] und [B.] (Beschwerdeführer)
  • [C.] (Beschwerdegegner 1)
  • [D.] (Beschwerdegegnerin 2)

Sachverhalt:

  • Gründung und Umstrukturierung von Gesellschaften durch [E.] und [C.] .
  • Tod des Erblassers [E.] am 13. Februar 2018.
  • Erbteilungsklage der Beschwerdeführer gegen Beschwerdegegner 1 und Beschwerdegegnerin 2.
  • Informationsansprüche der Beschwerdeführer betreffend Jahresrechnungen, Aktienbuch und Steuererklärungen.
  • Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 25. Januar 2022.

Verfahrensgang:

  • Beschwerde an das Bundesgericht durch die Beschwerdeführer.
  • Vernehmlassungen der Vorinstanz und des Beschwerdegegners 1.
  • Replik der Beschwerdeführer.

Erwägungen

Die Beschwerdeführer beantragen die Offenlegung von Jahresrechnungen, Aktienbuch und Steuererklärungen des Beschwerdegegners 1. Die Vorinstanz hatte die Rechtsbegehren Ziffern 3l und 3m abgewiesen, da sie die Einbringung des Weingeschäfts der [I. AG] in die [J. AG] als Veräusserung im Sinne von Art. 630 Abs. 1 ZGB qualifizierte. Die Beschwerdeführer argumentieren, dass keine Veräusserung vorliege und die Vorinstanz Art. 610 Abs. 2 ZGB falsch angewendet habe.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz bundesrechtswidrig geurteilt hat, indem sie die Sacheinlage als Veräusserung qualifizierte. Die Gründung der [J. AG] und die Sacheinlage können nicht als Veräusserung einer allfälligen ausgleichungspflichtigen lebzeitigen Zuwendung an den Beschwerdegegner 1 gelten. Die Beschwerdeführer haben ein Recht auf Auskunft über die Wertentwicklung der Aktien der [J. AG] .

Die Vorinstanz hat die umstrittenen Auskunftsbegehren einzig deshalb abgewiesen, weil sie bundesrechtswidrig davon ausgegangen ist, dass die im Zusammenhang mit der Gründung der [J. AG] erfolgte Sacheinlage als Veräusserung der ausgleichungspflichtigen Zuwendung zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz hat nicht geprüft, ob die verlangten Informationen auch im Übrigen zielführend dafür sind, den Wert der Zuwendung zum Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs zu bestimmen.…