Sachverhalt

Parteien:

  • Beschwerdeführer: [B.] (geb. 1958) und [A.] (geb. 1967), irakische Staatsangehörige, mit sechs gemeinsamen Kindern.
  • Beschwerdegegner: Migrationsamt des Kantons Zürich und Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Sachverhalt:

  • [B.] erhielt 2001 Asyl in der Schweiz und eine Aufenthaltsbewilligung, später eine Niederlassungsbewilligung.
  • Die Familie erhielt Sozialhilfe von 2005 bis 2020 in Höhe von Fr. 568'728.90.
  • Das Migrationsamt widerrief 2019 die Niederlassungsbewilligungen aufgrund von Sozialhilfeabhängigkeit und ungenügender Integrationsbemühungen.
  • Die kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos.
  • [B.] und [A.] beantragten beim Bundesgericht die Aufhebung des Urteils und die Beibehaltung der Niederlassungsbewilligungen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellt fest, dass die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen zeitlich unbegrenzt gilt und eine Rückstufung einen Eingriff in ein bisher auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis darstellt.

Die Rückstufung ist gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG zulässig, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt werden. Die Integrationskriterien umfassen die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenz und die Teilnahme am Wirtschaftsleben.

Das Bundesgericht stellt fest, dass…