Art. 77e VZAE
Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
1 Eine Person nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
2 Eine Person nimmt am Erwerb von Bildung teil, wenn sie in Aus- oder Weiterbildung ist.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Rückstufung (Widerruf der Niederlassungsbewilligung)25 Zitierungen
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23 Zitierungen
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22 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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