Sachverhalt

Parteien: [A.] (Beschwerdeführerin) und [B.] (Beschwerdegegner).

Gegenstand: Ehescheidung und Regelung der Nebenfolgen, insbesondere elterliche Sorge, Betreuung der Tochter, persönlicher Verkehr, Kindesunterhalt.

Verfahrensgang: Das Bezirksgericht Zürich schied die Ehe und regelte die Nebenfolgen. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Berufung der Beschwerdeführerin ab. Die Beschwerdeführerin reichte eine Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht ein.

Hauptstreitpunkte: Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des Urteils und die erneute Abklärung der tatsächlichen Grundlagen sowie die Neubeurteilung der Scheidungsnebenfolgen.

Erwägungen

Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel, und die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt. Die zahlreichen unaufgefordert eingereichten Eingaben der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Beschwerdefrist sind unbeachtlich. Die Beschwerde ist insoweit ungenügend begründet, als die Beschwerdeführerin sich nicht mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid auseinandersetzt und keine hinreichenden Rechtsbegehren stellt.

Die Beschwerdeführerin stellt keine hinreichenden Rechtsbegehren, da sie keine konkreten Regelungen zur elterlichen Sorge, Obhut, Unterhaltsregelung und Kostenverlegung anführt. Die Beschwerde bleibt rein appellatorisch und genügt den Anforderungen an eine Beschwerde in Zivilsachen nicht. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf fehlende juristische Kenntnisse oder einen medizinischen Notfall berufen, um die ungenügende…