Sachverhalt
Parteien: Beschwerdeführerin [A.] gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Sachverhalt:
- Am 20. Juni 2020 nahm [A.] an einer unbewilligten Klimademonstration der Gruppierung 'Extinction Rebellion' auf der Quaibrücke in Zürich teil. Die Demonstration führte zur Blockade der Brücke, wodurch der Tram- und Individualverkehr für mehrere Stunden unterbrochen wurde.
- Am 4. Oktober 2021 beteiligte sich [A.] an einer weiteren unbewilligten Demonstration in Zürich, die ebenfalls zu Verkehrsbehinderungen führte.
- Das Bezirksgericht Zürich verurteilte [A.] wegen mehrfacher Nötigung (Art. 181 StGB) und Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit (Art. 239 StGB). Das Obergericht bestätigte das Urteil.
- [A.] reichte Beschwerde beim Bundesgericht ein, mit der sie die Aufhebung des Urteils und ihren Freispruch beantragte.
Erwägungen
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, ihr Recht auf ein Schlusswort sei unzulässigerweise eingeschränkt worden. Das Bundesgericht stellt fest, dass das Schlusswort der Beschwerdeführerin abgebrochen wurde, weil sie politische Meinungsäußerungen tätigte, anstatt sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äußern. Das Bundesgericht sieht darin keine Verletzung von Art. 347 Abs. 1 StPO, da das Schlusswort nicht für lange Ausführungen oder die Vervollständigung des Plädoyers gedacht ist.
Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich und lückenhaft. Das Bundesgericht prüft die Rüge und kommt zum Schluss, dass die Feststellungen der Vorinstanz nicht willkürlich sind. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Kundgebung auf der Quaibrücke nicht angekündigt wurde und dass die Kundgebung auf der Uraniastrasse angekündigt, aber nicht bewilligt wurde.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit gemäss Art. 239 StGB. Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz, dass die Kundgebung auf der Quaibrücke den Tramverkehr erheblich störte und dass die Beschwerdeführerin dies auch gewollt hat. Die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind somit erfüllt.
Die Beschwerdeführerin ficht weiter den Schuldspruch wegen mehrfacher…