Sachverhalt
Parteien: Beschwerdeführer [A.] gegen die Schweizerische Ausgleichskasse SAK.
Sachverhalt:
- Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK hob die Witwerrente des [A.] auf Ende Dezember 2018 auf, weil sein jüngstes Kind das 18. Altersjahr vollendet hatte.
- Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. Oktober 2020 ab.
- [A.] beantragte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die weitere Ausrichtung der Witwerrente über den 31. Dezember 2018 hinaus.
- Die Ausgleichskasse beantragte, die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben, und reichte gleichzeitig eine Verfügung vom 28. November 2022 ein, mit der sie [A.] eine Witwerrente ab dem 1. Januar 2019 zusprach.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition. Der Antrag der Ausgleichskasse auf Abschreibung des Verfahrens ist zulässig, da er rein prozessualer Natur ist. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und jene in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht sind devolutive und grundsätzlich reformatorische Rechtsmittel. Mit der Beschwerde gegen eine Verfügung resp. einen Einspracheentscheid verliert der Versicherungsträger grundsätzlich die Herrschaft über den Streitgegenstand (Devolutiveffekt).
Die Ausgleichskasse überschreitet ihre funktionale Zuständigkeit und missachtet den Devolutiveffekt, indem sie mit Verfügung vom 28. November 2022, während des bundesgerichtlichen Verfahrens, dem Beschwerdeführer die bislang verweigerte Witwerrente ab dem 1. November 2020 zuspricht. Diese Verfügung ist formellrechtlich als nichtig und in diesem Verfahren als Antrag der Beschwerdegegnerin auf Gutheissung der Beschwerde zu betrachten. Das zieht keine Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, sondern eine materielle Beurteilung der Beschwerde nach sich.
Nach Art. 24 Abs. 2 AHVG erlischt der Anspruch auf eine Witwerrente, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat.…