Sachverhalt

Parteien:

  • Beschwerdeführerin: ARGE [A.] , bestehend aus [B.] , [C.] und [D.] .
  • Beschwerdegegner: 1. Verein Pro Lucmagn, 2. ARGE [E.] , bestehend aus [F.] und [G.] .

Sachverhalt:

Der Verein Pro Lucmagn schrieb Winterdienstarbeiten für die Strecke von Fuorns bis Campra aus. Die ARGE [E.] erhielt den Zuschlag, während die ARGE [A.] Beschwerde einlegte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die Beschwerde ab. Die ARGE [A.] erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht.

Hauptstreitpunkte:

  • Erfüllung der Eignungskriterien im Zeitpunkt des Vergabeentscheids.
  • Verfügbarkeit der Stationierungsorte und Fahrzeuge.
  • Auslegung der Ausschreibungsunterlagen.

Erwägungen

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich zulässig, sofern der geschätzte Wert des Auftrags den massgebenden Schwellenwert erreicht und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Im vorliegenden Fall wurde der Schwellenwert von Fr. 230'000 erreicht. Die Beschwerdeführerin brachte eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, nämlich ob die Eignungskriterien spätestens im Zeitpunkt des Vergabeentscheids erfüllt sein müssen oder ob es genügt, wenn sie erst später, d.h. im Zeitpunkt des Mandatsbeginns, erfüllt werden. Das Bundesgericht stellte fest, dass diese Frage in der Rechtsprechung bereits beantwortet wurde. Eignungskriterien müssen grundsätzlich im Zeitpunkt des Vergabeentscheids erfüllt sein, es sei denn, die Ausschreibungsunterlagen lassen Gegenteiliges erkennen.

Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist zulässig, da die Beschwerdeführerin als im zweiten Rang klassierte Anbieterin reelle Chancen auf den Zuschlag hätte, wenn die Offerte der Zuschlagsempfängerin ausgeschlossen würde. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Offerte der Zuschlagsempfängerin ausgeschlossen werden musste, da diese zwei wesentliche Anforderungen nicht im Zeitpunkt des Vergabeentscheids erfüllt habe. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen war, dass die Angabe der Standorte kein Eignungskriterium darstelle und dass es genüge, wenn die Stationierungsorte und Fahrzeuge erst bei Auftragsbeginn verfügbar seien. Die Vorinstanz hatte die Ausschreibungsunterlagen so ausgelegt, dass der Fahrzeugpark vorhanden sein muss, aber einzelne Fahrzeuge oder Geräte…