Sachverhalt

Parteien:

  • Beschwerdeführer: [A.] , vertreten durch Fürsprecher Hans Luginbühl
  • Beschwerdegegner: Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Generalsekretariat, Rechtsdienst, 3003 Bern

Sachverhalt:

[A.] arbeitete seit 2014 beim GS-UVEK und hatte nebenberuflich Dozententätigkeiten. Er erfüllte seine Arbeitszeiten beim UVEK während seiner Dozententätigkeit, was zu Unregelmäßigkeiten führte. Das UVEK kündigte das Arbeitsverhältnis aufgrund von Treuepflichtverletzungen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Kündigung teilweise und reduzierte den negativen Zeitsaldo von 306.32 auf 284.83 Stunden.

Hauptissue: Die Rechtmäßigkeit der Kündigung und die Höhe des negativen Zeitsaldos.

Erwägungen

Der angefochtene Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts betrifft ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis und ist somit zulässig. Das Bundesgericht prüft frei die richtige Anwendung des Bundesrechts und kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz berichtigen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht.

Streitig ist die Bundesrechtskonformität der vorinstanzlichen Festsetzung eines negativen Zeitsaldos von 284.83 Stunden und der damit einhergehenden Bestätigung der ordentlichen Kündigung vom 22. Oktober 2018. Ferner ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht einen Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers verneinte und ihm lediglich eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.- zusprach.

Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer zeitweise während seiner Nebenbeschäftigung als Dozent für den Beschwerdegegner gearbeitet habe. Er habe seine während Unterrichtszeiten erbrachte Leistung als Arbeitszeit angegeben, was gegen die in Art. 10 Abs. 3 lit. a BPG genannten Pflichten des Arbeitnehmers verstoße. Ab 1. Januar 2018 habe der Beschwerdeführer keine Einträge vorgenommen, obwohl er vereinbarungsgemäss hierzu zehn freie Tage hätte einsetzen müssen. Die Kündigung sei demnach rechtmässig erfolgt und gelte als verschuldet im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. a BPV.

Die vorinstanzliche Beurteilung beruht auf einer einlässlichen Würdigung der Sach- und Rechtslage. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz erschöpfen sich weitgehend in appellatorischer Kritik und beschränken sich im Übrigen auf eine Darlegung der eigenen Sichtweise. Die Vorinstanz hat Bundesrecht nicht verletzt, indem sie das treuwidrige und rechtsmissbräuchliche Verhalten des GS-UVEG schütze.

Die fehlende formelle Mahnung verletzt…