Sachverhalt

Beteiligte Parteien: A. (Versicherter) gegen die Pensionskasse Post (Vorsorgeeinrichtung).

Beteiligte Gerichte: Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Bundesgericht.

Wichtige Daten: Entscheidung der IV vom 12. Juli 2016, Mitteilung der Pensionskasse vom 25. Mai 2021, Entscheidung des kantonalen Gerichts vom 18. August 2022, Beschwerde beim Bundesgericht am 19. Oktober 2021.

Hauptproblem: Die Pensionskasse Post hat die Rückerstattung von Rentenleistungen verlangt, die aufgrund einer Überversicherung ausgezahlt wurden, basierend auf falschen Informationen über das gültige Einkommen. Der Versicherte bestreitet diese Rückerstattung und argumentiert, dass die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

Kontext: Der Versicherte A. erhielt eine Invalidenrente von der Pensionskasse Post aufgrund einer Entscheidung der Invalidenversicherung (IV). Die Pensionskasse entdeckte Unstimmigkeiten in den Rentenberechnungen und verlangte die Rückerstattung der überzahlten Leistungen. Der Versicherte bestritt diesen Anspruch, was zu einem Rechtsstreit vor dem kantonalen Gericht und schließlich vor dem Bundesgericht führte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat geprüft, ob die Pensionskasse Post berechtigt war, die Rückerstattung von Rentenleistungen zu verlangen, die aufgrund einer Überversicherung ausgezahlt wurden, und ob dieser Anspruch einer Verjährungsfrist unterliegt.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass sich Art. 35a BVG auf Rentenleistungen bezieht, die aufgrund einer Überversicherung ausgezahlt wurden. Diese gesetzliche Bestimmung sieht vor, dass unrechtmäßig ausgezahlte Leistungen zurückerstattet werden müssen, vorbehaltlich bestimmter Bedingungen. Das Gericht prüfte anschließend, ob die Pensionskasse die Verjährungsfrist für die Rückerstattungsforderung eingehalten hatte.

Das Gericht kam zum Schluss, dass die Pensionskasse die Unstimmigkeiten in den Rentenberechnungen bei einer periodischen Überprüfung im Februar 2021 entdeckt hatte. Die Rückerstattungsforderung wurde im Mai 2021 gestellt, was innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 35a Abs. 2 BVG lag. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Pensionskasse diese Unstimmigkeiten bereits früher bei einer Überprüfung der Leistungen im August 2018 hätte entdecken müssen. Daher begann die Verjährungsfrist bereits zu diesem Zeitpunkt zu laufen, und die im Mai 2021 gestellte Rückerstattungsforderung war für die vor…