Sachverhalt

Parteien: Beschwerdeführerin [A.] gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zug.

Sachverhalt [A.] absolvierte vom 4. April bis 16. September 2016 ein unentgeltliches juristisches Praktikum am internationalen Gericht [C.] in [D.] (NL). Sie beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. Juni 2016. Die Arbeitslosenkasse rechnete einen hypothetischen Zwischenverdienst an, was zur Folge hatte, dass keine Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt wurde. Nach weiteren Tätigkeiten beantragte [A.] erneut Arbeitslosenentschädigung, die Arbeitslosenkasse lehnte einen Anspruch über den 22. Juni 2019 hinaus ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die Beschwerde ab.

Streitpunkt: Ob das unentgeltliche Praktikum im Ausland als Beitragszeit im Sinne des AVIG gilt und somit die Anspruchsdauer auf Arbeitslosenentschädigung verlängert.

Erwägungen

Die Vorinstanz verneinte einen über den 21. Juni 2019 hinausgehenden Taggeldanspruch, da die Beitragszeit von 15 Monaten nicht ausreicht, um einen Anspruch auf 400 Taggelder zu begründen. Die Vorinstanz stellte fest, dass das Praktikum keine Versicherungszeit im Sinne von Art. 61 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 darstelle und somit nicht als Beitragszeit zu berücksichtigen sei. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 61 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 und beanstandet, dass die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe.

Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanz Bundesrecht oder Völkerrecht verletzt hat, indem sie keine niederländischen Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten anrechnete. Es stellt fest, dass die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, dass ein unbezahltes Praktikum in der Schweiz nicht als Versicherungszeit gilt. Allerdings übersehen wurde, dass nach…