Sachverhalt

Parteien: Die Eheleute [A.A.] und [B.A.] (Beschwerdeführer) gegen das Kantonale Steueramt Zürich (Beschwerdegegner).

Sachverhalt:

  • Die Eheleute betreiben einen Gasthof in [V.] /ZH, der 2001 erworben und 2007 nach umfangreichen Renovierungen als Hotel- und Gastrobetrieb des gehobenen Segments wiedereröffnet wurde.
  • Von 2007 bis 2012 entstanden kumulierte Verluste von Fr. 3'100'000.--, darunter ein Verlust von Fr. 516'000.-- im Jahr 2012.
  • Die Steuererklärung für 2012 beanspruchte den Jahresverlust und nicht verrechnete Vorjahresverluste, was das Kantonale Steueramt Zürich ablehnte, da es mangels Gewinnerzielungsabsicht keine selbständige Erwerbstätigkeit anerkannte.
  • Die Beschwerde gegen die ablehnenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich wurde beim Bundesgericht eingereicht.

Erwägungen

Prozessuales: Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen mit voller Kognition. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt festgestellt, der nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung berichtigt werden kann.

Direkte Bundessteuer: Streitig ist, ob die selbständige Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen im Jahr 2012 steuerlich abzugsfähige Verluste generierte oder ob Liebhaberei vorliegt. Die Vorinstanz verneinte die Gewinnstrebigkeit aufgrund der kumulierten Verluste und des geringen Marketingbudgets.

Gewinnstrebigkeit: Die selbständige Erwerbstätigkeit erfordert Gewinnstrebigkeit, die sich aus objektiver Gewinngeeignetheit und subjektiver Gewinnerzielungsabsicht zusammensetzt. Die…