Sachverhalt

Parteien: Die kantonale Ausgleichskasse AVS/AI/IPG (Beschwerdeführerin) und A. (Beschwerdegegner).

Sachverhalt A., geboren 1961, beantragte am 30. September 2022 Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose. Die Ausgleichskasse lehnte den Antrag mit Entscheidung vom 8. November 2022 ab, da A. den Verzehr seines Vermögens von CHF 123'193.- per 31. Dezember 2020 auf CHF 508.05 per 30. September 2022 nicht begründet hatte. Die Ausgleichskasse betrachtete einen Verzicht auf Vermögen in Höhe von CHF 71'147.40, was die Schwelle von CHF 50'000.- gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (LPTD) überschritt.

A. reichte Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht ein und legte zusätzliche Dokumentation vor. Die Ausgleichskasse revidierte ihre Schlussanträge und betrachtete einen Verzicht auf Vermögen in Höhe von CHF 122'198.-. Mit Urteil vom 30. Mai 2023 hiess das kantonale Gericht die Beschwerde gut, hob die ablehnende Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung an die Ausgleichskasse.

Die Ausgleichskasse reichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Bestätigung der ablehnenden Entscheidung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob das kantonale Gericht das Bundesrecht verletzt hatte, indem es die Voraussetzungen für einen Verzicht auf Vermögen verneinte.

Zunächst erläuterte das Bundesgericht den Zweck der Überbrückungsleistungen gemäss LPTD, die ältere Arbeitslose unterstützen sollen, die ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschöpft haben. Diese Leistungen sind assistenzrechtlicher Natur und werden aus allgemeinen Bundesmitteln finanziert. Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen setzt voraus, dass der Anspruchsberechtigte über ein Vermögen verfügt, das unter einer bestimmten Schwelle liegt und dass er keinen unberechtigten Verzicht auf Vermögenswerte geleistet hat.

Das Bundesgericht analysierte die Bestimmungen der LPTD, insbesondere Art. 13, der den Verzicht auf Vermögenswerte regelt. Art. 13 Abs. 2 LPTD betrifft die Veräusserung von Vermögenswerten, während Art. 13 Abs. 3 LPTD den übermässigen Verbrauch von Vermögen ohne gültigen Grund betrifft. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Auslegung dieser Bestimmungen im Lichte der Rechtsprechung zu den Ergänzungsleistungen (EL) erfolgen kann, mit der Ausnahme der zeitlichen Anwendung des…