Sachverhalt

Beteiligte Parteien: A. (Beschwerdeführerin), Staatsanwaltschaft der Republik und Kanton Neuenburg, B.B. und C.B. (Beschuldigte).

Betroffene Gerichte: Strafgericht der Berge und des Val-de-Ruz, Strafkammer des Kantonsgerichts der Republik und Kanton Neuenburg, Bundesgericht.

Wichtige Daten: Urteil des Strafgerichts vom 7. Juni 2022, Urteil der Strafkammer vom 22. Februar 2024, Beschwerde beim Bundesgericht vom 7. April 2025.

Hauptsachverhalt:

  • [A.], ursprünglich aus Marokko, verließ ihr Land im August 2011 in Richtung Schweiz und wurde von C.B. und B.B. bis 2017 untergebracht, während dieser Zeit führte sie Haushaltsarbeiten aus und kümmerte sich um die Kinder des Paares ohne Bezahlung.
  • Das Strafgericht verurteilte C.B. und B.B. wegen Verstössen gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG, lehnte jedoch die zivilrechtlichen Forderungen von [A.] ab.
  • Die Strafkammer wies die Berufungen von [A.] und der Staatsanwaltschaft ab, sprach B.B. jedoch von der Mittäterschaft an Verstössen gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG frei.
  • [A.] reichte eine Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein und berief sich auf eine Verletzung der Art. 182 StGB und 4 EMRK.

Erwägungen

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine Verletzung der Art. 182 StGB und 4 EMRK. Art. 182 StGB bestraft denjenigen, der sich am Menschenhandel zu Zwecken der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeit oder zur Entnahme eines Organs beteiligt. Der Menschenhandel ist definiert durch die Anwerbung, den Transport, die Überführung, die Unterbringung oder die Aufnahme von Personen durch verschiedene Mittel, einschließlich der Ausbeutung der Prostitution, der Zwangsarbeit, der Sklaverei usw.

Das kantonale Gericht war der Ansicht, dass die Tatbestandsmerkmale des Menschenhandels nicht erfüllt seien, insbesondere aufgrund des Fehlens von Beweisen für eine Anwerbung in Marokko und des Fehlens einer Not- oder Verwundbarkeitslage der Beschwerdeführerin. Es hielt ferner fest, dass die Beschwerdeführerin nicht wie eine Ware behandelt worden sei und die Möglichkeit gehabt habe, die Situation zu verlassen.

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