Sachverhalt

Parteien:

  • Beschwerdeführer ([A.] ): Professioneller Fussballspieler, Arbeitnehmer
  • Beschwerdegegner (FC [B.] ): Professioneller Fussballclub, Arbeitgeber, Sitz in Ungarn

Sachverhalt:

  • Arbeitsvertrag zwischen Spieler und Club vom 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2023
  • Vertragsklausel (Art. XI Ziffer 49) regelt Streitbeilegung, u.a. Zuständigkeit des "Administrative and Labour Court" für arbeitsrechtliche Streitigkeiten
  • Spieler wird am 8. März 2022 in zweite Mannschaft versetzt, kündigt Vertrag am 28. Juli 2022
  • FIFA-Kammer bejaht Zuständigkeit und spricht Spieler Schadenersatz zu
  • Club erhebt Berufung beim TAS, welches die Berufung gutheißt und FIFA-Entscheid aufhebt
  • Spieler reicht Beschwerde beim Bundesgericht ein, um TAS-Entscheid aufzuheben und Zuständigkeit des TAS festzustellen

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG in rechtlicher Hinsicht frei, einschliesslich materieller Vorfragen, von deren Beantwortung die Zuständigkeit abhängt. Die Gültigkeit und Tragweite der Schiedsvereinbarung werden nach schweizerischem Recht beurteilt, wie auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.

Das Schiedsgericht hat die Zuständigkeit der FIFA-Organe und damit auch seine eigene Zuständigkeit zur Beurteilung der Streitigkeit verneint, da die Vertragsklausel (Art. XI Ziffer 49) eine ausschliessliche Zuständigkeit der staatlichen ungarischen Gerichte für arbeitsrechtliche Streitigkeiten vorsieht. Diese Auslegung basiert auf dem Wortlaut der Klausel und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein Verzicht auf die staatliche Gerichtsbarkeit nicht leichtfertig angenommen werden kann.

Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte nicht dem tatsächlichen Parteiwillen entspreche und eine alternative Zuständigkeit…