Sachverhalt
Parteien: Beschwerdeführer A. (Sammler von historischen Waffen und Kriegsmaterial) vs. Zuger Polizei und Verwaltungsgericht des Kantons Zug.
Sachverhalt Zwischen September 2019 und August 2020 führte A. diverse unter das Waffengesetz (WG) und Kriegsmaterialgesetz (KMG) fallende Gegenstände ohne Bewilligung aus Deutschland in die Schweiz ein. Seine Sammlung wurde im Rahmen einer Hausdurchsuchung am 27. August 2020 sichergestellt.
A. wurde mit Strafbefehl vom 18. Januar 2021 der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz und der mehrfachen fahrlässigen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen. Die Staatsanwaltschaft Zug zog den Großteil der sichergestellten Waffen und Gegenstände ein und überließ sie der Zuger Polizei zur weiteren Verwendung. Der Strafbefehl blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
Am 1. März 2021 verfügte die Zuger Polizei die Vernichtung des eingezogenen Kriegsmaterials und die Verwertung der übrigen Waffen und Gegenstände. A. erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, das die Beschwerde mit Urteil vom 23. Januar 2023 abwies.
A. führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 23. Januar 2023.
Erwägungen
Die Vorinstanz erwog, dass der Streitgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren einzig die Frage der weiteren Verwendung der eingezogenen Waffen, Gegenstände und Kriegsmaterialien umfasse. Die Verwertung der Gegenstände sei möglich, und der Eigentümer habe Anspruch auf den Verwertungserlös. Die Herausgabe der eingezogenen Gegenstände wurde nicht geprüft, da dies nicht Thema des Verfahrens war.
Der Beschwerdeführer warf der Vorinstanz vor, Art. 69 StGB falsch angewendet zu haben. Die Vorinstanz habe den Streitgegenstand unzulässig eingeschränkt und sich nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Vorinstanz hätte auch die Aushändigung der strittigen Gegenstände prüfen müssen, insbesondere bei schießuntauglichen Dekowaffen, die lediglich einem Sammlerzweck dienten.
Das Bundesgericht klärte das Verhältnis von Art. 69 StGB und den Bestimmungen des Waffengesetzes. Es stellte fest, dass die Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB eine strafrechtliche Maßnahme ohne repressiven Zweck sei, die darauf abzielt, die Allgemeinheit vor gefährlichen Gegenständen zu schützen. Das Waffengesetz habe zum Ziel, die missbräuchliche Verwendung von Waffen zu verhindern…