Sachverhalt
Parteien: Beschwerdeführer [A.] gegen Kanton Zürich und Betreibungsamt der Region Maloja.
Sachverhalt:
- Am 27. Januar 2016 wurde gegen [A.] eine Sicherstellungsverfügung für direkte Bundessteuern in Höhe von CHF 65'000'000.- erlassen.
- Am 1. Juni 2021 erging ein weiterer Arrestbefehl, der das Betreibungsamt der Region Maloja als Lead-Betreibungsamt bezeichnete.
- Das Betreibungsamt verarrestierte schweizweit Vermögenswerte von A. (Arresturkunde vom 16. September 2021).
- Das Kantonsgericht Graubünden wies die Beschwerde von [A.] gegen die Arresturkunde ab.
- [A.] reichte Beschwerde beim Bundesgericht ein, das die Beschwerde abwies.
Erwägungen
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Bestimmung des Lead-Betreibungsamtes durch die Arrestbehörde rechtmäßig ist. Es stellte fest, dass die Bestimmung des Lead-Betreibungsamtes eine Anordnung zum Arrestvollzug darstellt und nicht von den Aufsichtsbehörden überprüft werden kann, sofern keine Nichtigkeitsgründe vorliegen.
Die Vorinstanz erachtete sich nicht als zuständig, die Wahl des Lead-Betreibungsamtes zu überprüfen, da es an einer rechtlichen Grundlage für eine solche Prüfung fehlt. Das Bundesgericht bestätigte diese Auffassung und wies darauf hin, dass die Aufsichtsbehörden nicht befugt sind, die Anordnungen des Arrestgerichts oder der Steuerbehörde als Arrestbehörde zu überprüfen.
Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) eine umfassende Prüfung durch die Aufsichtsbehörde erfordere. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Rechtsweggarantie keine materiellen Rechte schafft,…