Sachverhalt
Parteien: [A. AG] (Beschwerdeführerin 1), [B.] (Beschwerdeführer 2), [C.] (Beschwerdegegnerin)
Gericht: Schweizerisches Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung
Datum des Urteils: 18. April 2023
Sachverhalt:
- Die Beschwerdeführer berichteten in der [Z.] Zeitung über die Beschwerdegegnerin und deren Tochtergesellschaften, hauptsächlich zwischen Januar und August 2018.
- Die Berichte behandelten Themen wie den Aufbau der Beschwerdegegnerin, die Familienausgleichskasse [D.] , das kantonale Kontrollwesen im Bereich der Arbeitsmarktkontrolle für das Baugewerbe, ein [P.] -Verfahren, und ein Gerichtsverfahren betreffend das öffentliche Vergaberecht.
- Die Beschwerdegegnerin klagte beim Kantonsgericht Basel-Landschaft und beantragte Feststellungen, Löschungen und Veröffentlichungen.
- Das Kantonsgericht hiess die Klage teilweise gut und ordnete Löschungen und Veröffentlichungen an.
- Die Beschwerdeführer reichten eine Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Beschwerde unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen. Es wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können.
Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nur dann willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat.
Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Die beschwerdeführende Partei darf eine allfällige Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben.
Umstritten ist, ob die streitgegenständliche Berichterstattung als unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zu qualifizieren ist. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG handelt unlauter, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Herabsetzend ist eine Aussage dann, wenn sie den anderen, seine Waren usw. anschwärzt, also verächtlich macht. Dafür genügt nicht jede negative Aussage. Diese muss eine gewisse Schwere aufweisen. Verächtlich macht z.B. ein Erzeugnis, wer es als wertlos, seinen Preis nicht wert, unbrauchbar, fehler- oder schadhaft hinstellt. Damit eine herabsetzende Äusserung als unlauter qualifiziert werden kann, ist zudem erforderlich, dass sie alternativ entweder unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend ist.
Die Medien geniessen keine Sonderstellung im Lauterkeitsrecht. Ihre Haftung unterliegt den allgemeinen Grundsätzen. Der Begriff der Unlauterkeit, d.h. der Rechtswidrigkeit, muss jedoch verfassungskonform ausgelegt werden, insbesondere im Lichte von Art. 16 BV (Meinungs- und Informationsfreiheit) und Art. 17 BV (Medienfreiheit). Die Anwendung des UWG auf die Medien darf deren Funktion im Wirtschaftsleben nicht behindern. Diese besteht namentlich darin, die Öffentlichkeit über Tatsachen von allgemeinem Interesse und über wirtschaftliche Ereignisse zu informieren, mit dem Ziel, den Meinungsaustausch und die öffentliche Debatte zu fördern.
Ob eine Äusserung die Persönlichkeit unlauter herabsetzt, ist nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen, sondern nach einem objektiven Massstab zu beurteilen. Für die Beurteilung des Eingriffs, dessen Schwere und der Frage, welche Aussagen dem Gesamtzusammenhang eines Artikels zu entnehmen sind, muss auf den Wahrnehmungshorizont des Durchschnittslesers abgestellt werden.
Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz verkenne, dass keine wettbewerbsbezogenen Handlungen zu beurteilen seien, womit das UWG nicht anwendbar sei. Damit fehle es auch an der sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanz. Nach UWG sind nur Verhaltensweisen untersagt, die als Wettbewerbshandlungen zu qualifizieren sind, d.h. Handlungen, die objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt sind und nicht in einem völlig anderen Zusammenhang erfolgen. Das Verhalten des Verletzers hat somit marktrelevant, marktgeneigt oder wettbewerbsgerichtet zu sein. Wettbewerb kann nur dort bestehen, wo sich die Betätigung des Handelnden ausserhalb der eigenen, privaten Sphäre auswirkt oder auszuwirken geeignet ist. Wettbewerbsrelevant sind demzufolge allein Handlungen, die den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer verbessern oder mindern, deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder dazu objektiv geeignet sind. Massgebend ist die wirtschaftliche Relevanz im Sinne einer abstrakten Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung, wobei die objektive Eignung genügt und unbeachtlich ist, ob subjektiv ein Wille zu wirtschaftlicher Tätigkeit gegeben ist.
Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe ausgeführt, dass sie zahlreiche Dienstleistungen für ihre Kunden und Verbandsmitglieder (zum Beispiel Rechts- und Unternehmensberatung, Kommunikationsdienstleistungen etc.) erbringe und dass sie in dieser Hinsicht in Konkurrenz mit anderen Verbänden und Unternehmen (z.B. der [J.] ) stehe. Zum Nachweis ihrer seitens der Beschwerdeführer bestrittenen Teilnahme am Wettbewerb habe die Beschwerdegegnerin ihre Statuten eingereicht und ausgeführt, sie übe genau die beschriebenen geschäftlichen Tätigkeiten aus. Daraus ergebe sich, dass sie am Wirtschaftsleben teilnehme. Die Beschwerdeführer hätten eine Wettbewerbsstellung der Beschwerdegegnerin zwar generell angezweifelt, deren Ausführungen zu ihrem Tätigkeitsfeld indessen nicht substanziiert bestritten.
Die Beschwerdeführer rügen, es fehle an der Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin. Die Vorinstanz habe Art. 9 und 10 UWG verletzt, indem sie deren Aktivlegitimation bejaht habe. Gemäss Art. 9 Abs. 1 UWG ist zur Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Feststellungsklage berechtigt, wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird. Aktivlegitimiert sind danach Rechtssubjekte, die selbst am wirtschaftlichen Wettbewerb beteiligt sind und eigene wirtschaftliche Interessen geltend machen können. Erforderlich ist ein unmittelbares Interesse daran, die eigene Stellung im Wettbewerb mit dem Erfolg der Klage abzusichern oder zu verbessern. Klageberechtigt nach Art. 9 Abs. 1 und 2 UWG - jedoch nicht in Bezug auf reparatorische Ansprüche gemäss Art. 9 Abs. 3 UWG - sind ferner auch Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder berechtigt sind. Bei Berufs- und Wirtschaftsverbänden handelt es sich um Vereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Mitglieder am Wettbewerb teilnehmen und sich aus wirtschaftlichem Interesse zusammenfinden. Art. 10 Abs. 2 lit. a UWG räumt den Berufs- und Wirtschaftsverbänden unter besonderen Voraussetzungen ein eigenes autonomes Klagerecht ein. Das Klagerecht des Verbands ist somit nicht abgeleitet aus dem Recht jener, deren Interessen der Wirtschaftsverband wahrt.
Die Vorinstanz hat die Klageberechtigung der Beschwerdegegnerin sowohl nach Art. 9 Abs. 1 UWG als auch nach Art. 10 Abs. 2 lit. a UWG bejaht. Die Vorinstanz erwog betreffend Art. 9 Abs. 1 UWG, unlautere Vorgehensweisen - wie sie gemäss der Beschwerdegegnerin in den Berichten suggeriert würden - seien grundsätzlich geeignet, deren wirtschaftlichen Interessen zu schaden, indem namentlich Zweifel an einer einwandfreien Abwicklung der Gesamtarbeitsverträge, an den Vorteilen einer Mitgliedschaft, an einem korrekten Abrechnungsmodus sowie ganz allgemein an der seriösen Abwicklung der Mandate und an der Fähigkeit als seriöser Förderer von KMU geweckt würden. Negative Auswirkungen - wie der Verlust von Mitgliedern oder ein Reputationsschaden - seien zudem abstrakt geeignet, Einfluss auf die (für die Mitglieder wahrgenommenen) Interessen der Beschwerdegegnerin zu haben. Die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin sei somit gestützt auf Art. 9 Abs. 1 UWG zu bejahen.
Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz mache zwar zum Verständnis einer Äusserung allgemeine rechtliche Ausführungen, sie stelle aber keine konkreten Ermittlungen zur Leserschaft der [Z.] (bzw. einer regional verankerten Tageszeitung) an. Sie schweige sich darüber aus, wie sie den Durchschnittsleser der [Z.] einordne. Es fehle damit an einer hinreichenden Sachverhaltsfeststellung und einer rechtsgenügenden Begründung des Urteils (Art. 29 Abs. 2 BV). Den Beschwerdeführern ist zwar insofern Recht zu geben, als die Vorinstanz nicht explizit beschreibt, von welchem Durchschnittsleser sie ausgeht. Indirekt ergibt sich dies aber sehr wohl, indem sie jeweils ausführt, wie der Durchschnittsleser eine Aussage bzw. eine Berichterstattung verstanden hat. Eine sachgerechte Anfechtung war jedenfalls möglich.
Damit ist in einem nächsten Schritt auf die einzelnen (noch umstrittenen) Berichterstattungen einzugehen. Die Beschwerdeführer machen zusammenfassend im Wesentlichen geltend, es fehle bereits an einer Herabsetzung. Eventualiter rügen sie, selbst wenn eine Herabsetzung zu bejahen wäre, fehle es an einer qualifizierten Herabsetzung. Weiter rügen sie eine Verletzung der Medienfreiheit (Art. 17 BV) und betreffend die Beurteilung von Kommentaren zudem eine Verletzung der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV). Eventualiter machen sie geltend, eine gesamthafte Löschung der Berichterstattung sei unverhältnismässig (Art. 36 BV).
Umstritten ist die Berichterstattung im Regionalteil vom X. Januar 2018 unter dem Titel: "Was für [L.] [Direktor der Beschwerdegegnerin] auf dem Spiel steht". Die Vorinstanz erwog, die herabsetzende Grundaussage des Artikels gehe dahin, dass der Beschwerdegegnerin im Bereich der Familienausgleichskasse unmoralische Geschäftsmethoden vorgeworfen würden. Dass sie höhere Abgaben auf die Lohnsumme erhebe, sei richtig und nicht bestritten. Ungenau werde der Artikel aber, wenn Vermutungen aufgestellt würden, weshalb trotz Lastenausgleich Differenzen bei der Beitragshöhe bestünden. Die halbwahre und insbesondere irreführende Komponente liege darin, dass der Durchschnittsleser zum Schluss gelange, die bestehenden Strukturen bei der Familienausgleichskasse seien hauptsächlich mit Blick auf die Finanzierung der Verbandstätigkeit geschaffen worden, was von einem Experten (Professor [M.] ), der das Ganze im Auftrag der [Z.] analysiert habe, bestätigt worden sei. Dieser habe aber Gegenteiliges zu Protokoll gegeben, nämlich es sei allgemein verbreitet, dass die Mittel aus den Ausgleichskassen der Wirtschaftsverbände auch für die eigene Verbandstätigkeit verwendet würden, ohne dass er konkret Bezug zu den Verhältnissen bei der Beschwerdegegnerin und deren Familienausgleichskasse [D.] genommen habe, weil er dieselben zu wenig kenne. Er habe sich zudem ausdrücklich von der Behauptung im Bericht distanziert, dass er das Konstrukt der Beschwerdegegnerin analysiert habe. Nebst der Irreführung der Leserschaft zur tatsächlich nicht erfolgten Analyse der konkreten…