Sachverhalt
Parteien: Beschwerdeführerin [A.] gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.
Vorinstanz: Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Urteil vom 6. Mai 2025.
Sachverhalt [A.] wurde wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und Drohung verurteilt. Die Vorinstanz stellte eine Verletzung des Beschleunigungsverbots fest und reduzierte die Strafe. [A.] führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt die Aufhebung des Urteils sowie Freispruch von den Vorwürfen.
Erwägungen
1. Die Beschwerdeführerin hat kein aktuelles Rechtsschutzinteresse bezüglich der Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsverbots, da die Vorinstanz diese bereits festgestellt und die Strafe reduziert hat. In Bezug auf die Vorwürfe zum Nachteil von [E.] , [B.] und wegen Hausfriedensbruchs ist ebenfalls kein Rechtsschutzinteresse gegeben, da diese Verfahren rechtskräftig eingestellt wurden.
2. Die formellen Rügen der Beschwerdeführerin, wie die Verletzung des Verschlechterungsverbots und des Anspruchs auf Konfrontation mit den Geschädigten, wurden nicht im kantonalen Verfahren vorgebracht und können daher vor Bundesgericht nicht mehr geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin hat ihre Rügen nicht frühzeitig und substantiiert vorgebracht, was eine Prüfung durch das Bundesgericht ausschließt.
3. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt detailliert und nachvollziehbar…