Sachverhalt
Parteien:
- Beschwerdeführer: [A.]
- Beschwerdegegner: 1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, 2. [B.]
Sachverhalt:
- [A.] erstattete am 3. Dezember 2021 Strafanzeige gegen [B.] wegen Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung.
- Der Vorwurf betraf eine Grundbucheintragung bezüglich eines Miteigentumsanteils an der Liegenschaft "Casa [C.] " in [U.] .
- Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nahm die Strafanzeige mit Verfügung vom 14. März 2022 nicht an die Hand.
- Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt trat mit Entscheid vom 26. Januar 2023 nicht auf die Beschwerde ein.
- [A.] reichte am 13. März 2023 eine Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
1. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, da er vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Die Frage, ob die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, ist einer bundesgerichtlichen Überprüfung zugänglich.
2. Die Vorinstanz verneinte die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass keine gezielte Benachteiligung des Beschwerdeführers auszumachen sei und dieser durch die Änderung des Eigentumsanteils an der "Casa [C.] " in seinen vermögensrechtlichen Interessen nicht unmittelbar verletzt worden sei. Zudem sei das vorliegend infrage stehende Urkundendelikt nicht Bestandteil eines schädigenden Vermögensdelikts.
3. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, insbesondere mit der Eventualbegründung, in welcher die Vorinstanz darlegt, weshalb die Beschwerde offensichtlich unbegründet wäre. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, zu behaupten, der Beschwerdegegner habe sich eines Urkundendelikts strafbar gemacht, ohne konkrete Beweise…