Sachverhalt

Parteien und Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (geb. 1964) meldete sich im August 2018 bei der Invalidenversicherung (IV-Stelle Nidwalden) wegen Schulterproblemen an. Gestützt auf ein polydisziplinäres Administrativgutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 25. September 2020 sprach die IV-Stelle Nidwalden der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Juni 2020 eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad 40%) zu (Verfügung vom 23. Juli 2021).

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Verfügung Beschwerde beim Verwaltungsgericht Nidwalden, welches das Rechtsmittel mit Entscheid vom 31. Januar 2022 abwies.

Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Sie beantragte:

  • Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung einer mindestens halben Invalidenrente rückwirkend ab frühestem Rentenbeginn;
  • Rückerstattung der zusätzlichen Kosten für private medizinische Abklärungen (mindestens Fr. 4'200.-).

Relevante Eingaben: Die Beschwerdeführerin reichte am 24. November 2022 einen radiologischen Bericht vom 18. November 2022 ein, der jedoch als verspätet und damit unzulässig beurteilt wurde (Art. 100 Abs. 1 BGG).

Erwägungen

1. Zulässigkeit der Beschwerde und Noven
Die Beschwerdeführerin reichte nach Ablauf der Rechtsmittelfrist einen neuen radiologischen Bericht ein. Dieser wurde als verspätet und damit unzulässig beurteilt, da er weder als echte Noven (neue Tatsachen nach Entscheid) noch als unechte Noven (bereits im kantonalen Verfahren geltend zu machende Tatsachen) qualifiziert werden konnte. Die Vorinstanz hatte keinen hinreichenden Anlass für die Zulassung des neuen Beweismittels gegeben. Selbst wenn es sich um revisionsbegründende Noven handeln würde, wäre die Revision bei der Vorinstanz einzulegen gewesen (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2; BGE 138 II 386 E. 7).

2. Intertemporales Recht
Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022, dem Inkrafttreten der revidierten Invalidenversicherung (WEIV). Daher sind die Bestimmungen des IVG, der IVV und des ATSG in der bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1).

3. Beweiswürdigung und medizinische Entscheidungsgrundlagen
Die Beschwerdeführerin beanstandete die Schlussfolgerungen des MEDAS-Gutachtens und warf der Vorinstanz vor, Bundesrecht verletzt zu haben. Das Bundesgericht überprüfte die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur auf qualifizierte Rüge hin oder von Amtes wegen, wenn sie offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung beruhend waren (Art. 106 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

Ein externes Administrativgutachten gilt regelmässig als beweiskräftig, sofern keine konkreten Indizien gegen seine Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Die abweichenden Einschätzungen behandelnder Ärzte reichen allein nicht aus, um die Zuverlässigkeit des Gutachtens infrage zu stellen (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil 8C_68/2023 vom 10. August 2023 E. 5.1.5).

Das MEDAS-Gutachten diagnostizierte chronische periarthropathische Schulterbeschwerden mit muskulärer Dysbalance, eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung ergab eine Arbeitsunfähigkeit von 40%. Die Vorinstanz stellte keine offensichtlich unrichtigen Feststellungen fest und verletzte weder Bundesrecht noch den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG).

Die Beschwerdeführerin konnte keine konkreten Abklärungslücken oder Willkürlichkeiten nachweisen. Die unterschiedlichen Diagnosen (z.B. frozen shoulder vs. Periarthropathie) hatten keine wesentlichen Auswirkungen auf die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit. Die Differenz von 10 Prozentpunkten in der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit lag innerhalb des Beurteilungsspielraums der Gutachter (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3).

4. Bemessung des Invalideneinkommens
Die Beschwerdeführerin beanstandete die Festlegung des Invalideneinkommens. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz das Invalideneinkommen anhand des Lohns der früheren Tätigkeit als Berufsbildungsfachfrau bemessen durfte, da diese Tätigkeit optimal behinderungsangepasst war. Die aktuelle Tätigkeit als Spitex-Angestellte war ergonomisch nicht optimal angepasst, weshalb der erzielte Lohn nicht als Invalideneinkommen herangezogen werden konnte (Art. 28a Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG).

Ein leidensbedingter Abzug (sog. Leidensabzug) ist grundsätzlich möglich, sofern das Invalideneinkommen anhand eines statistischen Tabellenlohns bemessen wird. Im vorliegenden Fall wurde das Invalideneinkommen jedoch anhand des konkreten Lohns der früheren…