Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) führt eine Strafuntersuchung gegen die B. Inc. sowie die natürlichen Personen C.C. und D.C. wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung bzw. fortgesetzten Hinterziehung grosser Steuerbeträge. Am 10. November 2021 forderte die ESTV die Bank E. auf, Unterlagen zu Konten herauszugeben, die für C.C. als Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigten oder Zeichnungsberechtigten in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 geführt wurden. Die Bank E. übermittelte die angeforderten Dokumente am 25. November 2021 auf elektronischem Weg an die ESTV.
Die A. AG, die von der Bank E. am 18. November 2021 über die Editionsverfügung informiert worden war, erhob am 23. November 2021 Einsprache gegen die Durchsuchung der edierten Dokumente mit der Begründung, diese könnten Geschäftsgeheimnisse enthalten. Die ESTV lehnte die Siegelungsberechtigung der A. AG mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 ab. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die Beschwerde der A. AG am 14. Juli 2022 ab. Das Bundesgericht hob dieses Urteil mit Urteil 7B_97/2022 vom 28. September 2023 auf und ordnete an, dass die ESTV ein förmliches Entsiegelungsverfahren bei der Beschwerdekammer einzuleiten und die A. AG daran zu beteiligen habe.
Am 6. November 2023 stellte die ESTV bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein Entsiegelungsgesuch und ersuchte um Ermächtigung, die versiegelten Bankunterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen. Die Beschwerdekammer wies das Gesuch mit Beschluss vom 3. April 2024 ab. Gegen diesen Beschluss erhob die ESTV Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Die A. AG beantragte die Abweisung der Beschwerde, während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete.
Hauptstreitpunkt: Die ESTV begehrt die Aufhebung des abweisenden Beschlusses der Beschwerdekammer und die Ermächtigung zur Entsiegelung und Durchsuchung der versiegelten Bankunterlagen. Im Zentrum steht die Frage, ob die ESTV berechtigt war, die elektronisch übermittelten Bankunterlagen vor der Siegelung auf einem externen Datenträger zu speichern und diesen zu versiegeln, ohne gegen das Verbot der vorzeitigen Kenntnisnahme von Daten zu verstossen.
Erwägungen
Das Bundesgericht setzt sich in seiner Entscheidung mit der Frage auseinander, ob die Untersuchungsbehörde (ESTV) berechtigt ist, elektronisch übermittelte Bankunterlagen vor der Siegelung auf einem externen Datenträger zu speichern und diesen zu versiegeln. Die Vorinstanz hatte dies unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (insbesondere BGE 148 IV 221) als unzulässig erachtet, da eine solche Vorgehensweise die Möglichkeit einer vorzeitigen Kenntnisnahme der Daten durch die Untersuchungsbehörde eröffne und damit den Zweck der Siegelung – den Ausschluss jeder Gelegenheit zur Kenntnisnahme bis zur gerichtlichen Entscheidung – gefährde.
Das Bundesgericht widerspricht dieser Auffassung und führt aus, dass sich der vorliegende Sachverhalt in wesentlichen Punkten vom Fall BGE 148 IV 221 unterscheidet. Im Gegensatz zu jenem Fall, in dem die Untersuchungsbehörde selbst eine Datenspiegelung vorgenommen hatte, geht es hier um die Sicherstellung von Daten, die bereits durch die Editionsverfügung gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und Art. 47 Abs. 1 VStrR (SR 313.0) von der Bank an die ESTV übermittelt wurden. Die Übermittlung, das Herunterladen und das Abspeichern der Daten durch die ESTV sind Teil des Sicherstellungsvorgangs und damit der vorläufigen Sicherung der Daten. Ein bereits gestellter Siegelungsantrag der A. AG hindert den Übergang des Gewahrsams an den versiegelten Daten an die Untersuchungsbehörde nicht.
Das Bundesgericht betont, dass die Untersuchungsbehörde im Rahmen der vorläufigen Sicherstellung berechtigt ist, eine thematische Grobsichtung der Daten vorzunehmen, um deren Relevanz für das Verfahren zu prüfen. Diese Befugnis gilt auch für elektronische Daten und dient dazu, sicherzustellen, dass nur potenziell untersuchungsrelevante Daten sichergestellt werden. Eine solche Grobsichtung ist mit dem Verbot der vorzeitigen inhaltlichen Durchsuchung…