Sachverhalt
Am 12. Mai 2023 reichten die Gesuchstellerinnen ([A. AG] , [B. GmbH] und [C.] S.A.), die als Gläubigergruppen bzw. deren Vertretungen der [D. GmbH] auftreten, beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) ein Staatshaftungsgesuch ein. Sie machten Ansprüche auf in der Schweiz beschlagnahmte Vermögenswerte geltend, deren Rückführung in die Republik Usbekistan vom Bundesrat im Mai 2018 beschlossen worden war. Das EFD wies das Gesuch mit Verfügung vom 6. September 2023 ab.
Die Gesuchstellerinnen erhoben am 10. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (A-5526/2023). Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 erhoben sie beim Bundesgericht eine Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde gegen das Bundesverwaltungsgericht, in der sie die Feststellung einer Rechtsverweigerung hinsichtlich der Blockierung von Geldern in Genf (USD 313 Mio. bzw. USD 487 Mio.) beantragten. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil 2C_330/2025 vom 25. November 2025 ab, soweit es darauf eintrat, da der Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr selbständig anfechtbar war.
Am 10. Dezember 2025 reichten die Gesuchstellerinnen ein Revisionsgesuch gegen das Urteil 2C_330/2025 ein und beantragten dessen Aufhebung sowie die Gutheissung ihrer Feststellungsbegehren. Mit Urteil 2F_30/2025 vom 23. Dezember 2025 trat das Bundesgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein. Am 13. Januar 2026 reichten die Gesuchstellerinnen ein Schreiben ein, in dem sie sich zusätzlich auf den Revisionsgrund nach Art. 121 lit. c BGG beriefen. Am 30. Januar 2026 beantragten sie die Revision des Urteils 2F_30/2025 und verlangten den Ausstand der Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst das gegen die Abteilungspräsidentin gerichtete Ausstandsgesuch und stellte fest, dass dieses gegenstandslos geworden war, da über das Revisionsgesuch ohne ihre Mitwirkung entschieden wurde. Sodann befasste es sich mit den geltend gemachten Revisionsgründen nach Art. 121 lit. a und lit. c BGG.
Die Gesuchstellerinnen machten geltend, das Bundesgericht habe ihre Eingabe vom 13. Januar 2026 übergangen, die nach dem Urteil 2F_30/2025 vom 23. Dezember 2025 eingereicht worden sei. Das Bundesgericht führte aus, dass Eingaben, die nach dem Entscheid bei ihm eingehen, nicht mehr berücksichtigt werden können. Ein Revisionsgrund nach Art. 121 lit. c BGG liege daher nicht vor, da die Eingabe nicht mehr in das Verfahren einbezogen werden konnte. Zudem habe die Eingabe keine neuen, revisionserheblichen Aspekte enthalten, die eine Berücksichtigung erfordert hätten.
Die Gesuchstellerinnen beanstandeten ferner, das Bundesgericht habe im Urteil 2C_330/2025 vom 25. November 2025 eine Praxisänderung vorgenommen, ohne eine Abstimmungskonferenz nach Art. 23 BGG oder eine Beurteilung in Fünferbesetzung nach Art. 20 Abs. 2 BGG…