Sachverhalt
{ "title": \"Ausschluss aus privatrechtlicher Erwachsenenausbildung: öffentlich-rechtliche Natur des Rechtswegs verneint", \"facts": \"Der Beschwerdeführer ([A.] ) besuchte ab dem Herbstsemester 2023/2024 die Ausbildung \"Kaufmännische Grundbildung für Erwachsene\\" an der Wirtschaftsschule [B.] , einer privatrechtlich organisierten Schule. Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 wurde er von der Schule sofort und ohne weitere Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen, da er wiederholt gegen Abmachungen verstossen und sich nicht in die schulischen Strukturen integriert habe. Gegen diesen Ausschluss erhob der Beschwerdeführer Rekurs bei der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, die mit Verfügung vom 24. Mai 2024 auf den Rekurs nicht eintrat, da sie für die Streitigkeit nicht zuständig sei. Die Begründung stützte sich darauf, dass die Ausbildung nicht dem öffentlichen Recht unterstehe. Der Beschwerdeführer focht diesen Nichteintretensentscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung an, das mit Urteil vom 22. August 2024 die Beschwerde abwies und das Nichteintreten der Bildungsdirektion bestätigte. Gegen dieses Urteil reichte der Beschwerdeführer am 2. September 2024 eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Er beantragte die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz und die Anweisung an die Bildungsdirektion, auf seinen Rekurs einzutreten. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
", \"reasoning": \"Das Bundesgericht prüfte zunächst seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Es stellte fest, dass der Streitgegenstand die Rechtmässigkeit des Nichteintretens der Bildungsdirektion betrifft, nicht jedoch den Ausschluss selbst. Da die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid im öffentlich-rechtlichen Verfahren geprüft hatte, beurteilte das Bundesgericht die Beschwerde im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG). Die Beschwerde war zulässig, da keine Ausschlussgründe nach Art. 83 BGG vorlagen und die Ausnahme für Bewertungen von Prüfungsergebnissen (Art. 83 lit. t BGG) nicht anwendbar war.
In der Sache prüfte das Bundesgericht, ob der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Ausbildung auf öffentlichem Recht beruhte. Es stellte fest, dass weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht spezifische Vorgaben für die Zulassung und Ausgestaltung des streitgegenständlichen Kurses \"Kaufmännische Grundbildung für Erwachsene\\" enthielten. Die Wirtschaftsschule [B.] ist eine nichtkantonale Schule, die gemäss § 21 EG BBG/ZH privatrechtlich organisiert ist. Die Vorinstanz hatte zutreffend entschieden, dass der Ausschluss nicht in Anwendung öffentlichen Rechts erfolgte, da der Kurs als privatrechtliches Bildungsangebot zur Vorbereitung auf ein Qualifikationsverfahren (Art. 17 Abs. 5 BBG) ausgestaltet war. Die Beschwerdeführerin konnte nicht darlegen, dass kantonale Vorgaben für die Zulassung oder Ausgestaltung des Kurses bestanden hätten. Zudem war das anwendbare Disziplinarreglement der Bildungsdirektion nur für formalisierte Bildungsgänge vorgesehen und nicht auf den vorliegenden Kurs anwendbar.
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise zwischen der Regelung der Zulassung zum Qualifikationsverfahren und der Ausgestaltung von Vorbereitungskursen unterschieden hatte. Der Beschwerdeführer wurde nicht vom Qualifikationsverfahren ausgeschlossen, sondern lediglich vom Besuch eines freiwilligen Vorbereitungskurses. Die fehlerhafte Bezeichnung der Verfügung als \"Verfügung\\" durch die Schule war nicht ausschlaggebend für die Qualifikation des Rechtsverhältnisses als öffentlich-rechtlich. Die Beschwerdeführerin konnte keine willkürliche Auslegung des kantonalen Rechts durch die Vorinstanz aufzeigen.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen war, indem sie das Rechtsverhältnis als privatrechtlich qualifizierte und damit den Rechtsmittelweg nach § 47 Abs. 1 lit. c EG BBG/ZH verneinte. Das angefochtene Urteil war somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erwies sich als unbegründet und wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens wurden keine Gerichtskosten erhoben und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben.
Entscheid des Bundesgerichts: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
", \"ref_judgments": [ \"BGE 150 II 346", \"BGE 149 II 66", \"BGE 137 II 399", \"BGE 135 V 124", \"BGE 137 I 371", \"BGE 147 I 73", \"BGE 139 II 233", \"BGE 142 I 135", \"BGE 149 IV 183", \"BGE 143 I 321", \"BGE 141 I 105", \"BGE 148 I 104", \"BGE 143 II 283", \"BGE 141 I 36", \"BGE 148 II 106", \"BGE 146 II 111", \"BGE 145 II 32", \"BGE 144 I 170", \"BGE 140 III 115", \"BGE 137 I 58", \"BGE 143 II 268", \"2C_849/2021", \"2C_261/2017", \"2C_927/2022", \"2C_449/2023", \"2C_793/2016", \"2C_67/2013", \"2C_214/2023", \"2C_854/2016", \"2C_214/2023" ], \"ref_articles": [ \"Art. 29 Abs. 1 BGG (Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen)", \"Art. 82 lit. a BGG (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)", \"Art. 83 BGG (Ausschlussgründe für Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)", \"Art. 83 lit. t BGG (Ausschluss bei Bewertung von Prüfungsergebnissen)", \"Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG…