Sachverhalt
Der Beschwerdeführer A.A., ein 1987 geborener brasilianischer Staatsbürger, reiste am 16. März 2020 in die Schweiz ein und ließ am 26. Juni 2020 seine Partnerschaft mit dem Schweizer Staatsbürger B.A. eintragen. Daraufhin erhielt er mit Verfügung vom 3. Juli 2020 eine Aufenthaltsbewilligung. Seit April 2023 leben die Partner getrennt.
Am 25. August 2023 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, da weder ein Härtefall aufgrund häuslicher Gewalt noch gesundheitliche Gründe vorlägen. Die dagegen eingelegten kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Juni 2024 und beantragte die Aufhebung desselben sowie die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter beantragte er die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung an das Migrationsamt zur Neubeurteilung.
Mit Präsidialverfügung vom 29. August 2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung eingeräumt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragte die Abweisung der Beschwerde, während die kantonale Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.
Erwägungen
Der Streitgegenstand vor dem Bundesgericht umfasste die Frage, ob dem Beschwerdeführer nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger ein Aufenthaltsanspruch zukommt. Das Bundesgericht prüfte zunächst die Anwendbarkeit des neuen Rechts, insbesondere der Übergangsbestimmung in Art. 126g AIG, die mit Wirkung zum 1. Januar 2025 in Kraft trat. Diese Bestimmung sieht vor, dass auf Gesuche nach Art. 50 AIG, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2024 eingereicht wurden, das neue Recht anwendbar ist.
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor dem Inkrafttreten der Rechtsänderung eingereicht hatte. Allerdings erging das Urteil der Vorinstanz (Verwaltungsgericht des Kantons Zürich) am 19. Juni 2024, also vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung. Fraglich war, ob die Übergangsbestimmung des Art. 126g AIG auch für das hängige Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgericht gilt und ob das neue Recht anzuwenden ist.
Das Bundesgericht führte aus, dass nach allgemeinen Grundsätzen materielle Rechtsänderungen während eines Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich unbeachtlich sind. Die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten beurteilt sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens. Später eintretende Rechtsänderungen sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen. Eine solche Ausnahme wurde im vorliegenden Fall nicht gesehen, da die Übergangsbestimmung des Art. 126g AIG lediglich hängige Gesuche, nicht aber hängige Rechtsmittelverfahren erwähnt. Zudem sprach der Wortlaut der Bestimmung nicht für eine Anwendung im bundesgerichtlichen Verfahren.
Das Bundesgericht…