Sachverhalt
{ "title": \"Nichteintreten auf verspätete Einsprache mangels formeller Voraussetzungen in der Unfallversicherung", \"facts": \"Der Beschwerdeführer (geb. 1971) ist seit Januar 1997 als Maschinenschlosser bei der [B. GmbH] angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 15. März 2008 erlitt er beim Snowboarden einen Unfall mit Verletzung des linken Ellbogens. Mit Schadenmeldung vom 30. November 2020 machte er geltend, die Beschwerden stünden im Zusammenhang mit diesem Ereignis. Die Suva verneinte mit Verfügung vom 30. September 2021 eine Leistungspflicht, da kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 3. November 2021 Einsprache, die er am 9. Dezember 2021 ergänzte. Die Suva trat mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022 wegen Verspätung nicht auf die Einsprache ein, da die 30-tägige Frist bereits am 2. Oktober 2021 (Zustellung der Verfügung per A-Post Plus) zu laufen begonnen habe und die Einsprache erst am 3. November 2021 eingereicht worden sei. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 29. September 2022 ab. Der Beschwerdeführer rügt vor dem Bundesgericht die Verletzung formeller und materieller Rechte, insbesondere die fehlende Unterschrift des Einspracheentscheids sowie die fehlerhafte Fristberechnung.
", \"reasoning": \"1. Prüfungsumfang und Devolutiveffekt Das Bundesgericht prüft die Beschwerde im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG, da es sich um ein sozialversicherungsrechtliches Verfahren handelt. Der Anfechtungsgegenstand ist nicht der Einspracheentscheid der Suva, sondern das kantonale Urteil (Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids ist daher als Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils zu interpretieren (Devolutiveffekt).
2. Unterschriftspflicht des Einspracheentscheids Der Beschwerdeführer rügt die fehlende Unterschrift des Einspracheentscheids vom 2. Februar 2022 und argumentiert, diese sei als Gültigkeitsvoraussetzung erforderlich. Das Bundesgericht verweist auf seine ständige Rechtsprechung, wonach für sozialversicherungsrechtliche Verfügungen keine generelle Unterschriftspflicht besteht. Eine solche ergibt sich weder aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit noch aus Spezialgesetzen wie dem ATSG oder der ATSV. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Einspracheentscheid auch ohne Unterschrift gültig ist. Selbst wenn eine Unterschriftspflicht bestünde, läge kein schwerwiegender, nicht heilbarer Mangel vor, der die Nichtigkeit des Entscheids rechtfertigen würde. Der Verfasser des Entscheids ist namentlich ersichtlich, und es bestehen keine Zweifel an dessen Echtheit oder Identität.
3. Fristwahrung der Einsprache Der Beschwerdeführer macht geltend, die Einsprachefrist sei nicht korrekt berechnet worden, da die Zustellung der Verfügung vom 30. September 2021 per A-Post Plus am Samstag, 2. Oktober 2021, erfolgt sei und er erst am Montag, 4. Oktober 2021, Kenntnis vom Inhalt genommen habe. Das Bundesgericht hält fest, dass die Zustellung per A-Post Plus als fristauslösender Moment gilt, sobald die Sendung in den Machtbereich des Empfängers gelangt (Postfach). Die tatsächliche Kenntnisnahme ist irrelevant. Die 30-tägige Einsprachefrist begann daher am 3. Oktober 2021 und endete am 1. November 2021. Die am 3. November 2021 eingereichte Einsprache war somit verspätet. Die Gewährung einer Nachfrist durch die Suva ändert nichts an der Verspätung, da gesetzliche Fristen nicht erstreckbar sind (Art. 40 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 ATSG).
4. Schlussfolgerung Das angefochtene Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau verletzt kein Bundesrecht. Es ist weder willkürlich noch verstößt es gegen verfassungsmässige Rechte wie Treu und Glauben (Art. 9 BV), das faire Verfahren (Art. 29 BV, Art. 6 EMRK) oder die Waffengleichheit. Die Beschwerde ist daher unbegründet.
Endentscheid: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
", \"ref_judgments": [ \"BGE 145 V 57", \"BGE 142 V 152", \"SVR 2016 UV Nr. 33 S. 108", \"8C_259/2015", \"8C_217/2021", \"8C_657/2019", \"8C_518/2017", \"8C_434/2019", \"8C_434/2017", \"9C_597/2014", \"BGE 112 V 87", \"BGE 105 V 248", \"BGE 136 II 539", \"BGE 134 II 142", \"BGE 131 V 483", \"BGE 147 IV 93", \"BGE 145 IV 197", \"BGE 145 III 436", \"BGE 144 IV 197", \"BGE 139 II 243", \"BGE 138 II 501",…