Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer [A.] und [B.] , Eigentümer der Parzellen Nrn. 383 und 390 in der Gemeinde Bever, erhoben am 20. Mai 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden gegen eine von der Gemeinde Samedan erlassene Verkehrsbeschränkung auf der Via Sur Punt. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 17. Mai 2022 ab. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer am 21. Juni 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Sachverhalt Die Via Sur Punt ist ein Weg, der von der kantonalen Verbindungsstrasse Via Nouva/Via Maistra abzweigt und durch die Landwirtschafts- und Forstwirtschaftszone der Gemeinde Samedan führt, bevor sie in die Gemeinde Bever mündet. Die Via Sur Punt ist in verschiedene Parzellen unterteilt, die sich im Eigentum der Bürgergemeinde Samedan und der Politischen Gemeinde Bever befinden. Gemäss Generellem Erschliessungsplan (GEP) der Gemeinden Samedan und Bever ist die Via Sur Punt ab der Abzweigung zunächst als Land- und Forstwirtschaftsweg klassifiziert und ab dem Gebiet Surpunt Dadains bis zur Parzelle Nr. 566 als Fuss- und Wanderweg bzw. Land- und Forstwirtschaftsweg. Ab der Parzelle Nr. 566 ist die Via Sur Punt ein Fuss- und (Winter-)Wanderweg. Die Gemeinde Samedan schloss im Jahr 2006 mit den Eigentümern der Parzelle Nr. 566 eine Vereinbarung ab, wonach sie die Via Sur Punt bis zur Liegenschaft der Eigentümer auf deren Kosten ausbaute und asphaltierte. Im Jahr 2017 fragte die Gemeinde Bever die Eigentümer der Parzelle Nr. 566 an, ob sie gegen die Benützung der Via Sur Punt durch die Eigentümer der Parzellen Nrn. 383 und 390 in Bever Einwände erheben würden. Die Eigentümer der Parzelle Nr. 566 sprachen sich gegen eine solche Mitbenützung aus. Die Gemeinde Samedan ergänzte im September 2019 das bestehende Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder mit dem Hinweis, dass die Zufahrt für Anwohner bis zur Via Sur Punt 43 gestattet sei. Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 gestattete die Kantonspolizei Graubünden die Verkehrsbeschränkung. Die Gemeinde Samedan erliess die Verkehrsbeschränkung und publizierte sie am 20. April 2020 im Kantonsamtsblatt.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht prüft die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und tritt vorbehaltlich genügend begründeter Rügen ein. Die Beschwerdeführer sind als Eigentümer der betroffenen Parzellen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit grundsätzlich zulässig.
Anwendbares Recht und Prüfungsmassstab: Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht von Amtes wegen, während die Anwendung von kantonalem Recht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür geprüft wird. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht bindend, sofern er nicht offensichtlich unrichtig oder willkürlich ist. Die Beschwerdeführer rügen mehrere Rechtsverletzungen, darunter die Verletzung der bundesrechtlichen Erschliessungsvorschriften (Art. 19 RPG und Art. 5 WEG), des Vertrauensschutzes, des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, der Eigentumsgarantie sowie des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots.
Erschliessungsvorschriften und Trennungsgrundsatz: Die Beschwerdeführer machen geltend, die angefochtene Verkehrsanordnung hebe die bisherige Erschliessung ihrer Parzellen auf. Das Bundesgericht prüft, ob die Erschliessung der Parzellen Nrn. 383 und 390 über die Via Sur Punt bundesrechtskonform ist. Gemäss Art. 19 RPG und Art. 4 WEG muss eine hinreichende Zufahrt zu den Grundstücken bestehen. Die Vorinstanz durfte davon ausgehen, dass die Parzellen der Beschwerdeführer über die Via Maistra hinreichend erschlossen sind. Eine Erschliessung über die Via Sur Punt wäre nur zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 24 RPG erfüllt wären, insbesondere die Standortgebundenheit. Dies ist jedoch nicht der Fall, da eine Erschliessung innerhalb der Bauzone möglich wäre. Zudem wäre eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24a RPG nicht erteilt worden, da die Nutzung der Via Sur Punt als Erschliessungsweg neue Auswirkungen auf Raum und Erschliessung hätte. Die angefochtene Verkehrsanordnung dient der Durchsetzung des raumplanerischen Trennungsgrundsatzes und ist verhältnismässig.
V…