Sachverhalt
Die [A. AG] mit Sitz in [U.] bietet Anlegern Direktinvestitionen in Teakbäume auf Plantagen in Ecuador und Costa Rica an. Die Investoren erwerben ein Recht am Wert der zukünftigen Erlöse aus dem Verkauf des geschlagenen Holzes, während die Bewirtschaftung der Plantagen durch die Gesellschaft bzw. deren Tochtergesellschaften erfolgt. Nach einer Umtriebszeit von 20 Jahren werden die Bäume geschlagen und verkauft, wobei die Investoren den Nettoverkaufserlös abzüglich einer 15%-igen Bewirtschaftungsgebühr erhalten.
In den Jahresrechnungen 2016 und 2017 bildete die Gesellschaft unter dem Titel „Rückstellungen Baumunterhalt“ Rückstellungen von Fr. 2 Mio. (2016) bzw. Fr. 4.5 Mio. (2017). Das Kantonale Steueramt Nidwalden berücksichtigte diese Rückstellungen zunächst nicht bei der Ermittlung des steuerbaren Gewinns. Nach Einsprache der Gesellschaft wurden die Veranlagungen für die Steuerperioden 2016 und 2017 angepasst, indem das Steueramt für selbst zu tragende Risiken Rückstellungen von 5% des Jahresumsatzes (2016: Fr. 793’660.–; 2017: Fr. 894’839.–) zuließ. Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Steuerabteilung, wies die gegen diese Einspracheentscheide erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. Oktober 2021 ab. Die Gesellschaft erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte die Anerkennung der ursprünglich verbuchten Rückstellungen von Fr. 2 Mio. bzw. Fr. 4.5 Mio. für die Steuerperioden 2016 und 2017.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Beschwerde auf ihre Zulässigkeit und stellt fest, dass die Vorinstanz ein einheitliches Urteil für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer erlassen hat, was zulässig ist, da die Rechtsfragen im harmonisierten Recht gleich geregelt sind. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht und richtet sich gegen ein letztinstanzliches Urteil eines oberen kantonalen Gerichts. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Rückstellungen seien geschäftsmässig begründet, da sie den tatsächlichen Risiken der Teakplantagen in Ecuador und Costa Rica entsprechen. Sie verweist auf die hohen politischen und klimatischen Risiken in den Anbauländern und argumentiert, dass die pauschalen Rückstellungen von 5% des Umsatzes, wie sie das Kantonale Steueramt und die Vorinstanz anerkannt haben, nicht ausreichen.
Zur steuerlichen Anerkennung von Rückstellungen ist zunächst festzuhalten, dass abgaberechtlich vom Handelsrecht auszugehen ist (Art. 957 ff. OR). Das Massgeblichkeitsprinzip (Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG) bindet die steuerliche Bemessung an die handelsrechtskonforme Jahresrechnung, vorbehaltlich besonderer abweichender Vorschriften. Rückstellungen müssen bilanziert werden, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann (Art. 959 Abs. 5 OR). Steuerlich sind Rückstellungen für im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen mit unbestimmter Höhe oder für unmittelbar drohende Verlustrisiken zulässig (Art. 29 Abs. 1 lit. a und c DBG).
Die Beschwerdeführerin verkennt jedoch den Charakter steuerlich anerkannter Rückstellungen. Die von ihr ursprünglich gebildeten Rückstellungen für „Baumunterhalt“ betreffen laufende Bewirtschaftungskosten, die periodenbezogen anfallen und daher im jeweiligen Geschäftsjahr als Aufwand zu verbuchen sind. Es handelt sich nicht um echte Aussenverpflichtungen, sondern um typische Innenverpflichtungen, die nicht rückstellungsfähig sind. Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht auf eine Drohverlustrückstellung berufen, da sie keinen substanziierten Nachweis für ein konkretes Verlustrisiko erbracht hat.
Die von der Vorinstanz anerkannten pauschalen Rückstellungen von 5% des Umsatzes wurden nicht für den Baumunterhalt, sondern für zwei spezifische Risiken gebildet: das Gewährleistungsrisiko (1% des Umsatzes) und das Risiko der Unverkäuflichkeit der Bäume (4% des Umsatzes). Das Gewährleistungsrisiko ergibt sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beschwerdeführerin, wonach bei einem Absterben von mehr als 10% der Bäume in den ersten vier Jahren Ersatz oder Neupflanzung geschuldet ist. Die…