Art. 29 DBG

Rückstellungen

1 Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:
  1. a. im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;
  2. b. Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind;
  3. c. andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen;
  4. d. künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken.
2 Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Geschäftsmässige Begründetheit pauschaler Rückstellungen für Reparaturen von Geschäftsliegenschaften
    · 01.12.2020 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Mit Aktiven des Umlaufvermögens verbundene Verlustrisiken; Wertschwankungsreserven
    · 19.02.2025 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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