Art. 29 DBG
Rückstellungen
1 Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:
- a. im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;
- b. Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind;
- c. andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen;
- d. künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken.
2 Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Geschäftsmässige Begründetheit pauschaler Rückstellungen für Reparaturen von Geschäftsliegenschaften19 Zitierungen
-
2Mit Aktiven des Umlaufvermögens verbundene Verlustrisiken; Wertschwankungsreserven1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
20 Zitierungen
-
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 200810 Zitierungen
-
10 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.