Sachverhalt

Die Miteigentümer C. und D. betreiben über die Gesellschaft E. SA ein bewilligtes Gemüsegewächshaus auf Parzellen in der Landwirtschaftszone in Bernex (Genf). Das Projekt zur Aufstockung dieses Gewächshauses zwecks Verbesserung der Ergonomie wurde am 13. März 2019 beim Departement für Territorium des Kantons (DT) eingereicht. Nach Änderungen wurde am 19. November 2020 eine dritte Projektversion vorgelegt. Das DT erteilte am 14. Januar 2021 eine Baubewilligung, obwohl Abweichungen von den kantonalen und bundesrechtlichen Vorgaben zu Gebäudeabmessungen und Abständen vorlagen, vorbehaltlich der Zustimmung durch das Kantonalamt für Landwirtschaft und Natur (OCAN) betreffend die Zonenkonformität.

Die Nachbarn A. und B.A., Eigentümer benachbarter Parzellen, fochten diese Bewilligung vor dem Verwaltungsgericht erster Instanz des Kantons Genf (TAPI) an, das ihren Rekurs mit Urteil vom 31. März 2022 abwies. Die Verwaltungskammer des Genfer Kassationsgerichts bestätigte dieses Urteil mit Entscheid vom 30. August 2022. Das Bundesgericht hiess schliesslich den öffentlich-rechtlichen Rekurs gut und hob den Entscheid des Genfer Kassationsgerichts auf.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zwei Hauptrügen der Beschwerdeführer: 1) die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und 2) die Verletzung von Art. 16a Abs. 3 RPG betreffend die Zonenkonformität des Projekts in der Landwirtschaftszone.

Zum Anspruch auf rechtliches Gehör: Das Bundesgericht wies diese Rüge ab, da das Genfer Kassationsgericht seine Entscheidung ausreichend begründet hatte. Die Ausführungen der Vorinstanz, insbesondere unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des Departements und die detaillierte Darlegung der Erwägungen, ermöglichten es den Beschwerdeführern, die Entscheidungsgründe zu verstehen und einen fundierten Rekurs zu erheben. Diese Begründung entsprach den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 142 II 154 E. 4.2; BGE 137 II 266 E. 3.2).

Zur Begründetheit: Zonenkonformität des Projekts in der Landwirtschaftszone: Das Projekt zur Aufstockung des Gemüsegewächshauses für hydroponischen Anbau konnte weder als innere Entwicklung (Art. 16a Abs. 2 RPG) genehmigt werden, da die hydroponische Produktionsfläche die in Art. 37 RPV festgelegten Schwellenwerte (5'000 m²) überschritt, noch als Ausnahme für bestehende Bauten (Art. 24c RPG), da das Projekt die bestehende Gewächshausanlage beseitigen und ein neues, höheres Gewächshaus errichten sollte. Somit kam einzig Art. 16a Abs. 3 RPG in Betracht, sofern sich das Projekt in einer speziellen Landwirtschaftszone befand, die durch ein Nutzungsplanungsverfahren ausgewiesen wurde.

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass Art. 16a Abs. 3 RPG ein Nutzungsplanungsverfahren zur Abgrenzung der speziellen…