Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, eine der FINMA unterstellte Effektenhändlerin und Vermögensverwalterin, war vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2014 als Vermögensverwalterin der Beschwerdegegnerin, einer Stiftung in Liquidation, tätig. Während dieser Zeit waren Vertreter der Beschwerdeführerin (u.a. deren CEO) Mitglieder des Stiftungsrats der Beschwerdegegnerin. Ein erheblicher Teil des Stiftungsvermögens war in zwei von der Beschwerdeführerin selbst verwaltete Dachfonds (Fonds 1 und Fonds 2) investiert.

Die Beschwerdegegnerin warf der Beschwerdeführerin vor, durch die Investition in den Fonds 1 unnötige Kosten in Höhe von insgesamt Fr. 1'240'464.62 verursacht zu haben, die grösstenteils der Beschwerdeführerin selbst zugeflossen seien. Zudem habe die Beschwerdeführerin als Vermögensverwalterin des Fonds 1 wiederholt absichtlich teurere Tranchen der Zielfonds eingekauft, um höhere Retrozessionen zu erhalten, obwohl kostengünstigere institutionelle Tranchen verfügbar gewesen wären. Dies habe einen zusätzlichen Schaden von Fr. 168'923.-- verursacht. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin mutmasslich Retrozessionen nicht an die Dachfonds abgeführt, sondern einbehalten.

Mit Klage vom 29. Juni 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich die Verurteilung der Beschwerdeführerin zur Zahlung von Fr. 1'409'388.-- nebst Zinsen sowie zur Erteilung von Rechenschaft und Abrechnung über die erhaltenen Retrozessionen. Mit Teilurteil vom 22. Mai 2023 verpflichtete das Handelsgericht die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Fr. 650'914.80 nebst Zinsen und zur Erteilung von Auskunft über die erhaltenen Retrozessionen im Zusammenhang mit den Zielfonds des Fonds 1 und Fonds 2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen dieses Teilurteil Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde der Vermögensverwalterin gegen das Teilurteil des Handelsgerichts Zürich. Im Zentrum stand die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Pflichten als Vermögensverwalterin verletzt hatte, indem sie die Investition in den Dachfonds Fonds 1 aufrechterhielt und sogar vergrösserte, anstatt direkt in die Zielfonds zu investieren. Das Handelsgericht hatte dies bejaht und einen Schadenersatzanspruch der Stiftung in Höhe von Fr. 650'914.80 sowie einen Auskunftsanspruch über die erhaltenen Retrozessionen gutgeheissen.

1. Pflichtverletzung durch Interessenkonflikt und unnötige Kosten
Das Bundesgericht bestätigte die Feststellungen der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin durch ihre Doppelrolle als Vermögensverwalterin der Stiftung und gleichzeitig als Vermögensverwalterin des Fonds 1 in einen Interessenkonflikt geriet. Dieser Konflikt führte dazu, dass die Beschwerdeführerin die Investition in den Fonds 1 aufrechterhielt, obwohl eine Direktinvestition in die Zielfonds kostengünstiger gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin konnte keinen überzeugenden Nachweis erbringen, dass der Fonds 1 einen Mehrwert für die Stiftung bot, der die hohen Zusatzkosten gerechtfertigt hätte. Die Vorinstanz hatte zudem zutreffend festgestellt, dass die Stiftung nicht über die notwendigen Informationen verfügte, um die Investition in den Fonds 1 informiert zu genehmigen. Die Beschwerdeführerin konnte sich nicht auf eine stillschweigende Genehmigung durch die Stiftung berufen, da sie die Stiftung nicht über den Interessenkonflikt und die damit verbundenen Risiken aufgeklärt hatte.

2. Schadenersatzanspruch und Mitverschulden
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerdeführerin durch die pflichtwidrige Investition in den Fonds 1 einen Schaden verursacht hatte, der sich aus den direkten Kosten des Fonds 1 sowie aus den Mehrkosten durch den Kauf teurerer Tranchen der Zielfonds zusammensetzte. Der Schadenersatzanspruch wurde jedoch aufgrund des Mitverschuldens der Stiftung um die Hälfte reduziert. Die Vorinstanz hatte dies damit begründet, dass die Stiftung als professionelle Anlegerin zwar…