Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine 1985 geborene kosovarische Staatsangehörige, reiste am 12. Juni 2021 in die Schweiz ein und heiratete im August 2021 den in der Schweiz aufenthaltsberechtigten schwedischen Staatsangehörigen [B.] (geb. 1981). Daraufhin wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt, gültig bis zum 24. August 2026. Am 13. Oktober 2021 zog die Beschwerdeführerin aus dem gemeinsamen Haushalt aus und begab sich in ein Frauenhaus, nachdem sie am selben Tag bei der Kantonspolizei Zürich Vorfälle häuslicher Gewalt angezeigt hatte. Der Ehemann meldete sie am 18. Oktober 2021 bei der Polizei als vermisst und informierte das Migrationsamt über ihren Auszug. Am 26. Oktober 2021 reichte er eine Scheidungsklage ein.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief am 8. Dezember 2023 die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und wies sie aus der Schweiz weg. Der Rekurs gegen diesen Entscheid wurde von der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 29. Februar 2024 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 12. September 2024 die vorinstanzlichen Entscheide. Die Beschwerdeführerin erhob am 4. November 2024 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Belassung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter verlangte sie eine Rückweisung an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung. Mit Präsidialverfügung vom 5. November 2024 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung gewährt.
Rechtliche Ausgangslage:
Die Beschwerdeführerin stützt sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration (AIG), wonach ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wenn nach Auflösung der Ehe wichtige persönliche Gründe wie häusliche Gewalt vorliegen. Sie macht geltend, Opfer häuslicher Gewalt durch ihren Ehemann geworden zu sein. Die Vorinstanzen haben das Vorliegen häuslicher Gewalt jedoch verneint, da die Beschwerdeführerin die entsprechenden Vorwürfe nicht hinreichend glaubhaft machen konnte. Das Strafverfahren gegen den Ehemann wurde aufgrund mangelnder Beweise eingestellt.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde:
Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist eine solche Beschwerde gegen Entscheide, die Bewilligungen betreffen, ausgeschlossen, wenn weder Bundesrecht noch Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, einen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG zu haben, da sie Opfer häuslicher Gewalt geworden sei. Das Bundesgericht hält fest, dass sich eine Drittstaatenangehörige trotz formaler Auflösung der Ehe auf Art. 50 AIG berufen kann, sofern der EU-Bürger, von dessen Anwesenheit das Aufenthaltsrecht ursprünglich abgeleitet wurde, sich noch in der Schweiz befindet. Vorliegend war der Ehemann zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch in der Schweiz ansässig, und die Beschwerdeführerin machte in vertretbarer Weise geltend, Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein. Die Beschwerde ist daher zulässig. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gemäss BGG sind ebenfalls erfüllt, sodass das Bundesgericht auf die Beschwerde eintritt.
Anwendbares Recht und Übergangsbestimmungen:
Per 1. Januar 2025 trat eine revidierte Fassung von Art. 50 AIG in Kraft, die auch die Regelung des Aufenthalts nach häuslicher Gewalt betrifft. Allerdings unterstehen Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Neuregelung bereits hängig waren, weiterhin der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung von Art. 50 AIG. Vorliegend ist daher die alte Fassung von Art. 50 AIG anwendbar, da die Beschwerde bereits vor Inkrafttreten der neuen Regelung erhoben wurde.
Beweisanforderungen bei Geltendmachung häuslicher Gewalt:
Das Bundesgericht wiederholt seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an den Nachweis häuslicher Gewalt. Danach ist jede Form von Gewalt, sei sie körperlich oder psychisch, ernst zu nehmen. Häusliche Gewalt setzt systematische Misshandlung mit dem Ziel der Machtausübung voraus. Eine einmalige tätliche Auseinandersetzung oder verbale Beschwerden reichen nicht aus. Vielmehr muss die psychische Integrität der betroffenen Person schwer beeinträchtigt sein, sodass von ihr vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, die Ehe allein aus bewilligungsrechtlichen Gründen aufrechtzuerhalten. Die Beschwerdeführerin trägt eine weitreichende Mitwirkungspflicht, um die behauptete Gewalt glaubhaft zu machen. Dazu gehören Arztberichte, Polizeirapporte, Zeugenaussagen oder andere geeignete Beweismittel. Die Bewilligungs- oder Beschwerdeinstanz…