Sachverhalt

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte am 19. September 2022 den Beschwerdeführer B.A. (Vater) und die Beschwerdeführerin A.A. (Stiefmutter) wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB zu Freiheitsstrafen von je fünf Jahren. Gegenüber B.A. wurde zudem eine ambulante Behandlung gemäß Art. 63 StGB angeordnet und eine Landesverweisung für zehn Jahre ausgesprochen. A.A. wurde zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Die Staatsanwaltschaft Zürich warf den Beschwerdeführenden vor, ihre im Jahr 2004 geborene leibliche Tochter [C.] über einen Zeitraum von acht Jahren (2011 bis 2019) körperlich und psychisch misshandelt und aus der Familie ausgegrenzt zu haben. Die Misshandlungen umfassten unter anderem regelmäßige Ohrfeigen, systematische Isolation in ihrem Zimmer, kaltes und heißes Abduschen, Übergießen mit ätzenden Flüssigkeiten, Fesselungen, Würgeattacken sowie Drohungen mit einem Messer. Als Folge dieser Handlungen erlitt [C.] schwere psychische Schäden, darunter eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung.

Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich legten sowohl B.A. als auch A.A. Berufung beim Obergericht Zürich ein. Mit Urteil vom 18. April 2024 bestätigte das Obergericht die Freiheitsstrafe von fünf Jahren und die Landesverweisung für B.A., während A.A. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde. Die Beschwerdeführenden rügten in ihrer Berufung insbesondere die Strafzumessung und beantragten eine Herabsetzung der Strafen bzw. eine Neubeurteilung.

Das Bundesgericht behandelte die Beschwerden in den Verfahren 6B_687/2024 (A.A.) und 6B_698/2024 (B.A.) am 12. September 2025. Beide Beschwerdeführenden beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und eine Neubeurteilung der Strafzumessung. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragte die Abweisung der Beschwerden.

Erwägungen

Das Bundesgericht hatte zu klären, inwieweit das Berufungsgericht bei einer auf die Strafzumessung beschränkten Berufung an den festgestellten Sachverhalt der ersten Instanz gebunden ist. Gemäß Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO kann eine Berufung auf die Strafzumessung beschränkt werden, was zur Folge hat, dass der nicht angefochtene Schuldspruch in Rechtskraft erwächst. Der zugrundeliegende Lebenssachverhalt wird damit verbindlich als strafbar beurteilt, und das Berufungsgericht ist an dessen äußere Grenzen gebunden.

Die Beschwerdeführenden machten geltend, das Obergericht habe seine Kognition zu Unrecht eingeschränkt, indem es sich an den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden fühlte und keine neuen Beweisanträge zum Strafzumessungssachverhalt berücksichtigte. Sie argumentierten, dass die Vorinstanz ihre Vorbringen zur angeblichen Kurzschlussreaktion, zum verkürzten Deliktszeitraum und zur geringeren Schwere der Übergriffe nicht ausreichend gewürdigt habe. Zudem rügten sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Das Bundesgericht präzisierte die bisherige Rechtsprechung und stellte klar, dass das Berufungsgericht zwar grundsätzlich über volle Kognition verfügt (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO), jedoch durch die Beschränkung der Berufung auf die Strafzumessung auch in sachverhaltlicher Hinsicht eingeschränkt ist. Der nicht angefochtene Schuldspruch fixiert einen bestimmten Lebenssachverhalt, der verbindlich als strafbar beurteilt wird. Das Berufungsgericht kann daher nur solche Umstände berücksichtigen, die sich innerhalb dieses fixierten Lebenssachverhalts bewegen und nicht dessen tragende Elemente infrage stellen. Eine Berufung auf die Strafzumessung…