Sachverhalt

Parteien und Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin A. (geb. 1937) wohnte bis Februar 2020 im Kanton Glarus und trat am 18. Februar 2020 in die Pflegewohngruppe des Seniorenzentrums B. in U. (Kanton Zürich) ein. Der Gemeinderat U. lehnte ihre Anmeldung zur Niederlassung mit Beschluss vom 16. März 2021 ab, da sie aufgrund einer mittelschweren Demenz nicht urteilsfähig sei und die Absicht eines dauernden Verbleibs fehle. A. erhob Rekurs beim Bezirksrat Meilen, der diesen mit Beschluss vom 29. September 2021 gutheiss und die Gemeinde anwies, A. rückwirkend auf den 18. Februar 2020 zur Niederlassung anzumelden. Die Gemeinde erkannte den Beschluss an und legte kein Rechtsmittel ein.

Inzwischen hatte die Ausgleichskasse Glarus am 30. März 2021 einen Einspracheentscheid betreffend Ergänzungsleistungen für A. erlassen. A. erhob am 11. Mai 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus. Dieses überwies die Beschwerde formlos an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, da A. nach Angaben des Einwohneramts ihren Wohnsitz in den Kanton Zürich verlegt habe. Das Zürcher Sozialversicherungsgericht hörte die Parteien zur Frage der örtlichen Zuständigkeit an und sistierte das Verfahren auf Ersuchen der Ausgleichskasse Glarus, bis ein rechtskräftiger Entscheid zum Wohnsitz vorliege. Mit Beschluss vom 15. Juli 2021 trat das Gericht auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, da A. bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (11. Mai 2021) keinen Wohnsitz im Kanton Zürich begründet habe. Eine Sistierung lehnte das Gericht ab.

Das Glarner Verwaltungsgericht setzte der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort. Nach dem Bezirksratsbeschluss vom 29. September 2021, der A. rückwirkend den Wohnsitz im Kanton Zürich zuerkannte, gab A.s Rechtsvertreterin dem Glarner Verwaltungsgericht am 5. Oktober 2021 Kenntnis von diesem Beschluss. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Art. 58 Abs. 3 ATSG).

A. reichte am 2. Februar 2022 ein "Gesuch um Anhandnahme der Beschwerde vom 11. Mai 2021" beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein, das dieses als Revisionsgesuch behandelte und mit Urteil vom 16. März 2023 wiederum nicht darauf eintrat. A. erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, das diese gutheiss.

Erwägungen

Rechtsnatur und Wirkung eines Nichteintretensentscheids wegen örtlicher Unzuständigkeit:

Das Bundesgericht prüft, ob der Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juli 2021, mit dem die örtliche Unzuständigkeit festgestellt und die Beschwerde nicht eingetreten wurde, rechtsbeständig ist. Ein solcher Entscheid wird weder formell noch materiell rechtskräftig, solange kein negativer Kompetenzkonflikt eintritt oder ein anderes Gericht die Sache an die Hand nimmt. Dies ergibt sich aus der Natur des Verfahrens nach Art. 58 ATSG, der die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Versicherungsgerichte abschliessend regelt. Die Zuständigkeit bestimmt sich nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz der versicherten Person zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (Art. 58 Abs. 1 ATSG).

Formelle Rechtskraft und interkantonale Zuständigkeitskonflikte:

Ein Nichteintretensentscheid wegen örtlicher Unzuständigkeit wird formell rechtskräftig, sobald er nicht mehr anfechtbar ist. Bei interkantonalen Kompetenzkonflikten beginnt die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 5 BGG "spätestens" mit dem zweiten Entscheid, der in einem der Kantone ergangen ist. Dies ermöglicht es der betroffenen Person, sowohl den ersten als auch den zweiten Entscheid anzufechten, um die Rechtswidrigkeit des ersten Nichteintretens geltend zu machen. Im vorliegenden Fall hätte der Entscheid des Zürcher Sozialversicherungsgerichts vom 15. Juli 2021 erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist der Verfügung des Glarner Verwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2021 formell rechtskräftig werden können. Da A. keinen der beiden Entscheide angefochten hat, stellt sich die Frage, ob der nicht mit der objektiven Rechtslage übereinstimmende Entscheid rechtskräftig geworden ist.

Fehlende materielle Rechtskraft und Selbstbindung des Gerichts:

Ein Nichteintretensentscheid wegen örtlicher Unzuständigkeit wird nicht materiell rechtskräftig, da er keine verbindliche Regelung der Sache darstellt. Nach Art. 58 Abs. 3 ATSG kann die Behörde, die sich für unzuständig hält, die Beschwerde entweder formlos an das zuständige Gericht überweisen oder einen Nichteintretensentscheid erlassen. Beide Erledigungsformen schliessen eine materielle Rechtskraft…