Sachverhalt

Vertragsparteien und Vertragsgegenstand: Der 1954 geborene Beschwerdeführer schloss am 5. Februar 1991 bei der damaligen Elvia Leben (heute Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, im Folgenden: Allianz) eine gemischte Versicherung mit Überschussbeteiligung (gebundene Vorsorgeversicherung der Säule 3a) ab. Die Police Nr. xxx sah eine Laufzeit von 28 Jahren (1. Januar 1991 bis 1. Januar 2019) vor und umfasste ein Todesfall- oder Erlebensfallkapital von je 500'000 Franken sowie eine vierteljährliche Rente von 21'000 Franken im Falle der Erwerbsunfähigkeit. Die Police enthielt den Vermerk „Gemischte Versicherung mit Überschussbeteiligung“ und verwies auf die „Bedingungen der gemischten Versicherung“ (H 111.2 01.89) sowie den „Nachtrag zu den Versicherungsbedingungen“ (H 102.2 01.91) als integrale Vertragsbestandteile. Diese Dokumente sahen vor, dass die Höhe der Überschussbeteiligung von künftigen, ungewissen Faktoren abhängt und in speziellen Nachträgen zur Police festgehalten wird.

Leistungsauszahlung bei Vertragsablauf: Bei Ablauf der Versicherung am 1. Januar 2019 zahlte die Allianz dem Beschwerdeführer insgesamt 550'694.20 Franken aus: 500'000 Franken als Erlebensfallkapital und 50'694.20 Franken als Überschussbeteiligung. Der Beschwerdeführer beanspruchte jedoch eine zusätzliche Überschussbeteiligung von 435'000 Franken und erhob am 19. März 2020 Klage vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen zu 5 % seit dem 1. Januar 2019.

Entscheid der Vorinstanz: Mit Urteil vom 10. Dezember 2021 wies das kantonale Gericht die Klage ab (Dispositiv-Ziffer 1) und auferlegte dem Kläger die Gerichtskosten von 4'000 Franken (Dispositiv-Ziffer 2) sowie der Beklagten eine Prozessentschädigung von 5'000 Franken (Dispositiv-Ziffer 3). Die Vorinstanz begründete ihre Entscheidung damit, dass keine vertragliche Zusicherung einer Überschussbeteiligung in Höhe von 435'000 Franken vorliege und der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch aus Vertrauenshaftung geltend machen könne. Zudem qualifizierte sie das Verhalten des Beschwerdeführers als mutwillige Prozessführung und begründete damit die Auferlegung der Prozesskosten.

Beschwerde an das Bundesgericht: Der Beschwerdeführer focht das Urteil des kantonalen Gerichts an und beantragte die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 sowie die Verurteilung der Allianz zur Zahlung von 435'000 Franken nebst Zinsen. Eventualiter verlangte er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Zudem begehrte er die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2 und 3. Die Allianz beantragte die Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtete.

Erwägungen

Zuständigkeit und anwendbares Recht: Die Streitigkeit betrifft die Leistungspflicht der Allianz aus einer gebundenen Vorsorgeversicherung der Säule 3a nach Art. 82 Abs. 2 BVG und Art. 1 Abs. 1 lit. a BVV 3. Die sachliche Zuständigkeit der Berufsvorsorgegerichte ist gegeben (Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG), und die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts ist letztinstanzlich zuständig (Art. 35 lit. e BGerR in Verbindung mit Art. 49 und 73 BVG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig, soweit Bundesrecht verletzt wurde (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz ist für das Bundesgericht bindend, sofern sie nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 BGG).

Fehlende vertragliche Grundlage für die geltend gemachte Überschussbeteiligung: Der Beschwerdeführer stützte seinen Anspruch auf eine angebliche Zusicherung einer Überschussbeteiligung von 435'000 Franken, die entweder bereits beim Vertragsabschluss oder in späteren Gesprächen erfolgt sein soll. Das Bundesgericht bestätigte jedoch die Feststellung der Vorinstanz, dass der Versicherungsvertrag keine konkrete Höhe der Überschussbeteiligung vorsah. Vielmehr wurde die Höhe der Überschussbeteiligung von künftigen, ungewissen Faktoren abhängig gemacht, wie dies bei Lebensversicherungen üblich ist. Die Police verwies auf die „Bedingungen der gemischten Versicherung“ (H 111.2 01.89) und den „Nachtrag zu den Versicherungsbedingungen“ (H 102.2 01.91), die keine feste Zusicherung, sondern eine Berechnungsmethode für die Überschussbeteiligung enthielten. Ein internes Schreiben der Elvia vom 14. März 1991, das eine Überschussbeteiligung von 485'000 Franken erwähnte, wurde als internes Dokument qualifiziert, das keine Zusicherung gegenüber dem Versicherten darstellte. Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer eine Zusicherung aus einem Memo der Elvia vom März 1997 ableiten, das lediglich einen „voraussichtlichen Überschuss“ von 149'927 Franken nannte. Die Vorinstanz durfte daher zu Recht keinen Anspruch auf eine zusätzliche Überschussbeteiligung von 435'000 Franken anerkennen.

Kein Anspruch aus Vertrauenshaftung: Der Beschwerdeführer argumentierte, die Allianz habe ihn über das Leistungsziel der Police im Unklaren gelassen, da die garantierte Erlebenssumme von 500'000 Franken nicht ausreiche, um eine Altersrente von 60 % des letzten Erwerbseinkommens (80'000 Franken pro Jahr) zu finanzieren. Das Bundesgericht wies diesen Einwand zurück. Es stellte klar, dass die gebundene Vorsorgeversicherung der Säule 3a nicht das Ziel verfolgt, die gesamte berufliche Vorsorgelücke zu schließen, sondern lediglich einen Teil davon abzudecken. Zudem war nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die für einen erweiterten Versicherungsschutz erforderlichen höheren Prämien hätte zahlen…