Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer [A.] , Vater und Inhaber der elterlichen Sorge für seine minderjährige Tochter [B.] , wehrt sich gegen den von der Schulpflege [U.] verfügten temporären Ausschluss seiner Tochter vom Präsenzunterricht. Der Ausschluss erfolgte für zehn Tage (29. März bis 7. April 2021) aufgrund der Verweigerung, an einem von der Schulbehörde angeordneten Ausbruchstest auf COVID-19 teilzunehmen. Die Vorinstanzen – der Bezirksrat [V.] und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (4. Abteilung) – wiesen die Rechtsmittel des Beschwerdeführers ab. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. November 2021 erhob der Beschwerdeführer am 27. Januar 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Sachverhalt im Einzelnen:
Im März 2021 traten in der Primarschule Zentrum in [U.] vier COVID-19-Infektionen in zwei verschiedenen Klassen auf, darunter eine in der Klasse von [B.] . Der Kantonsärztliche Dienst ordnete daraufhin am 25. März 2021 eine Ausbruchstestung für alle Lehrpersonen und Schüler:innen an, die für den 26. März 2021 als „Speichel-Spucktest“ geplant war. Die Eltern wurden informiert, dass bei einer Verweigerung der Teilnahme von einer Ansteckung des Kindes ausgegangen und als Ersatzmaßnahme ein temporärer Ausschluss vom Präsenzunterricht für die Dauer einer Quarantäne angeordnet werde. Da sich die Eltern von [B.] weigerten, ihre Tochter testen zu lassen, wurde das Mädchen ab dem 29. März 2021 für zehn Tage vom Schulunterricht ausgeschlossen. Die Schulpflege bestätigte diesen Beschluss am 31. März 2021 teilweise rückwirkend.
Der Beschwerdeführer rügte vor den Vorinstanzen und nun vor dem Bundesgericht insbesondere Verletzungen des rechtlichen Gehörs, unvollständige Sachverhaltsfeststellungen sowie das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für den Schulausschluss. Er brachte unter anderem vor, die Testanordnung sei nicht durch den Kantonsärztlichen Dienst erlassen worden, die PCR-Tests seien unzuverlässig und die Ansteckungen seien extern (z.B. durch ein Fussballevent) erfolgt. Zudem sei die Verhältnismäßigkeit des Schulausschlusses nicht gewahrt, da mildere Mittel (z.B. Testung durch den Hausarzt) nicht möglich gewesen seien.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein, obwohl das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des Schulausschlusses entfallen ist. Es handelt sich um eine grundsätzliche Frage von öffentlichem Interesse, die sich jederzeit wieder stellen kann. Der Beschwerdeführer ist als Inhaber der elterlichen Sorge zur Vertretung seiner Tochter berechtigt (Art. 304 Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 42, 100 Abs. 1 BGG).
Rügepflicht und Prüfungsumfang: Der Beschwerdeführer muss Verletzungen von Grundrechten oder kantonalem Recht explizit und ausreichend begründet rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft die Anwendung kantonalen Rechts nur auf Willkür. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht bindend, sofern sie nicht offensichtlich unrichtig oder willkürlich sind (Art. 105 Abs. 1 BGG).
Rechtliches Gehör und Sachverhaltswürdigung: Die Vorinstanz hat die Rügen des Beschwerdeführers – insbesondere zur Spezifität der PCR-Tests und zur Herkunft der Testanordnung – geprüft und mit Verweis auf die damaligen wissenschaftlichen Erkenntnisse (u.a. der Swiss National Covid-19 Science Task Force) sowie die Feststellung, dass keine Anhaltspunkte für falsche Testergebnisse bestanden, als unbegründet erachtet. Der Beschwerdeführer hat nicht substanziiert dargelegt, warum diese Würdigung willkürlich sein sollte. Seine Kritik an der Nichtberücksichtigung einer Fachmeinung von Dr. med. Pietro Vernazza geht ins Leere, da diese in der Beschwerde an die Vorinstanz nicht ausdrücklich angeführt wurde. Zudem war die Frage, ob die Ansteckungen schulintern oder extern erfolgt seien, für die Anordnung der Ausbruchstests nicht entscheidrelevant, da diese dem Schutz der Schulgemeinschaft und der Aufrechterhaltung des Schulbetriebs diente.
Gesetzliche Grundlage für den Schulausschluss: Der temporäre Schulausschluss stützt sich auf Art. 38 Abs. 1 EpG (Epidemiengesetz), der Maßnahmen gegen ansteckungsverdächtige Personen vorsieht. Als ansteckungsverdächtig gilt eine Person, bei der Anhaltspunkte bestehen, dass sie mit Krankheitserregern infiziert ist, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein (Botschaft zum EpG,…