Sachverhalt
Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG (Beschwerdeführerin) focht mit verwaltungsrechtlicher Klage vom 30. Januar 2023 das Bestehen eines Heimfallrechts des Kantons Wallis an den Anlagen des Bahnstromwerks Massaboden an. Das Kantonsgericht Wallis wies die Klage mit Urteil vom 13. Juni 2024 ab und stellte fest, dass ein Heimfallrecht bestehe.
Der Sachverhalt geht auf folgende historische Entwicklungen zurück
- 1897: Der Grosse Rat des Kantons Wallis erteilte der Jura-Simplon-Bahngesellschaft eine unentgeltliche Konzession zur Nutzung der Wasserkräfte der Rhone für den Bau des Simplontunnels. Bei Nichtnutzung der Wasserkraft fiel diese samt Miteigentumsrechten an Stauwehren und Kanälen an den Staatsrat zurück.
- 1948: Der Staatsrat erweiterte die Konzession und räumte der SBB das Recht zur Nutzung von 11,5 m³/s für 80 Jahre ein. Art. 6 der Konzession verwies auf die Anwendung des eidgenössischen und kantonalen Rechts, insbesondere für Beleuchtung und Ventilation des Tunnels.
- 1958: Eine weitere Konzession erweiterte die Nutzung auf 20 m³/s und verpflichtete die SBB zur Zahlung einer Steuerausfallentschädigung. Auch hier wurde auf das kantonale Recht verwiesen.
- 2005: Das Bundesamt für Verkehr erteilte eine Plangenehmigung für den Umbau des Triebwassersystems, ohne auf das Heimfallrecht einzugehen.
- 2015: Die SBB beantragte beim Staatsrat die Weiterführung des Betriebs nach Ablauf der Konzession 2030. Der Kanton beanspruchte ein Heimfallrecht, das die SBB bestritt.
Mit Beschwerde vom 16. August 2024 beantragte die SBB die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Feststellung, dass kein Heimfallrecht bestehe. Der Kanton Wallis und der Staatsrat beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Feststellungsbegehren sind subsidiär, jedoch zulässig, wenn ein schutzwürdiges Interesse besteht und konkrete Rechte oder Pflichten betroffen sind. Hier ist ein solches Interesse gegeben, da die SBB in Verhandlungen über eine Konzessionserneuerung steht und die Klärung des Heimfallrechts für die weitere Planung entscheidend ist. Die Beschwerde ist somit zulässig.
Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz angeblich Beweismittel nicht berücksichtigt habe. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Vorinstanz die relevanten Unterlagen korrekt gewürdigt und im Entscheid erwähnt hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor. Die Beanstandung der Beweiswürdigung durch die Beschwerdeführerin betrifft die materielle Begründetheit und unterliegt der Willkürkontrolle.
Kernfrage des Verfahrens ist, ob ein Heimfallrecht des Kantons Wallis besteht. Das Heimfallrecht ist das Recht des konzedierenden Gemeinwesens, bei Ablauf der Konzession die Anlagen des Konzessionärs unentgeltlich zu übernehmen (Art. 67 Abs. 1 lit. a WRG). Bisherige Rechtsprechung ging davon aus, dass sich ein Heimfallrecht sowohl aus kantonalem Recht als auch aus der Konzession ergeben kann. Das Bundesgericht präzisiert diese Auffassung nun dahingehend, dass ein Heimfallrecht in jedem Fall in der Konzession vereinbart sein muss, unabhängig davon, ob es auch eine Grundlage im kantonalen Recht hat. Dies ergibt sich aus Art. 54 lit. i WRG, der den obligatorischen Konzessionsinhalt regelt und ein Heimfallrecht als vertragliches Element vorsieht. Ein Verweis auf kantonales Recht in der Konzession kann zwar ein Indiz für eine Vereinbarung sein, reicht jedoch allein nicht aus, um ein Heimfallrecht zu begründen.
Die Vorinstanz nahm an, dass die Parteien 1948 und 1958 durch den Verweis auf kantonales Recht in der Konzession ein Heimfallrecht vereinbart hätten. Das Bundesgericht überprüfte diese Auslegung und kam zum Schluss,…