Sachverhalt

Sachverhalt und Parteien:

Die syrischen Staatsangehörigen A.A. (die Ehefrau) und E.A. (der Ehemann) sowie ihre drei Söhne befanden sich in der Nacht vom 3. auf den 4. Juli 2014 im Nachtzug von Mailand nach Paris. Die französische Grenzpolizei verweigerte ihnen die Weiterreise, woraufhin die Gruppe gegen 10:45 Uhr in Vallorbe dem Schweizerischen Grenzwachtkorps zur Rückführung nach Italien übergeben wurde. Das Grenzwachtkorps brachte die Gruppe nach Brig, wo sie gegen 14:20 Uhr eintraf und ab ca. 14:50 Uhr in den Kontrollräumlichkeiten des Grenzwachtpostens untergebracht wurde. A.A. war zu diesem Zeitpunkt in der 27. Schwangerschaftswoche und litt unter zunehmenden Schmerzen. Ihr Ehemann E.A. forderte mehrfach vergeblich medizinische Hilfe für sie ein, unter anderem beim Einsatzleiter des Grenzwachtkorps. Das Grenzwachtkorps lehnte die Anforderung medizinischer Hilfe ab. Nach der Einfahrt des Zuges nach Domodossola wurde A.A. von ihren Angehörigen zum Zug und in den Extrawagen getragen. In Domodossola rief die italienische Polizei medizinische Hilfe herbei. A.A. wurde in ein Spital gebracht, wo um 18:30 Uhr der Tod des ungeborenen Mädchens festgestellt wurde. Eine unmittelbare Lebensgefahr für A.A. bestand laut einem rechtsmedizinischen Gutachten nicht.

Rechtliche Vorverfahren:

  • Am 3. Juli 2015 reichten A.A. und E.A. beim Eidgenössischen Finanzdepartement Gesuche um Genugtuung und Schadenersatz ein. Das Verfahren wurde sistiert, da gegen den einsatzleitenden Grenzwächter ein militärstrafrechtliches Verfahren eingeleitet wurde.
  • Das Militärappellationsgericht verurteilte den einsatzleitenden Grenzwächter am 6. November 2018 wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen (an A.A.) und Nichtbefolgung von Dienstvorschriften. Der Schuldspruch beruhte darauf, dass der Grenzwächter keine medizinische Hilfe anordnete, obwohl A.A. unter Schmerzen litt und E.A. dies mehrfach verlangte.
  • Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 wies das Eidgenössische Finanzdepartement die Gesuche um Genugtuung und Schadenersatz ab. Das Bundesverwaltungsgericht verpflichtete das Finanzdepartement am 27. Oktober 2022, A.A. eine Genugtuung von Fr. 12'000.- zuzüglich Zins zuzusprechen, und wies die Beschwerde im Übrigen ab.

Beschwerde zum Bundesgericht:

Am 9. Dezember 2022 erhoben A.A., E.A. und ihre drei Söhne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragten die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und die Zusprechung von Schadenersatz sowie höhere Genugtuungsbeträge. Das Bundesgericht verpflichtete das Eidgenössische Finanzdepartement, E.A. eine Genugtuung von Fr. 1'000.- zuzüglich Zins zuzusprechen, und wies die Beschwerde im Übrigen ab.

Erwägungen

Anwendbare Haftungsbestimmungen:

Das Bundesgericht prüfte zunächst die anwendbaren Haftungsnormen. Angehörige des Grenzwachtkorps unterstehen zwar dem Militärstrafrecht und der Militärgerichtsbarkeit, doch richtet sich die Haftung des Bundes für deren Verhalten nach Art. 3 ff. des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 VG haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten für Schäden, die dieser in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt. Voraussetzung ist der Nachweis einer widerrechtlichen Handlung, eines Schadens sowie eines Kausalzusammenhangs zwischen diesen beiden Elementen (vgl. BGE 139 IV 137 E. 4.1; BGE 132 II 449 E. 3.2).

Genugtuungsanspruch der Ehefrau (A.A.):

Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass A.A. als direkt Geschädigte Anspruch auf Genugtuung gemäss Art. 6 Abs. 1 VG hat. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass A.A. keine schweren oder dauerhaften körperlichen oder psychischen Schäden erlitten hat. Dennoch wurde ihr eine Genugtuung von Fr. 12'000.- zugesprochen, da die Schwere der Verletzung und die besonderen Umstände eine solche rechtfertigten. Das Bundesgericht liess diese Beurteilung unangetastet.

Genugtuungsanspruch des Ehemanns (E.A.) als Angehöriger:

Art. 6 Abs. 1 VG sieht einen Genugtuungsanspruch für Angehörige nur bei Tötungen vor. Bei Körperverletzungen kommt eine Angehörigengenugtuung gemäss Art. 6 Abs. 2 VG in Betracht, sofern die Angehörigen in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt und gleich schwer oder schwerer betroffen sind als im Falle einer Tötung. Die Vorinstanz verneinte…