Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein 1947 geborener deutscher Staatsbürger und Zahnarzt, übte seit dem 1. Oktober 2011 eine Tätigkeit in der Schweiz aus. Zunächst war er in Deutschland unselbstständig erwerbend, meldete sich jedoch im Februar 2012 als Selbstständigerwerbender bei der Ausgleichskasse medisuisse an. Ab dem 1. April 2013 arbeitete er in der Schweiz als Angestellter, während er in Deutschland weiterhin selbstständig tätig blieb. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) stimmte auf Vorschlag der deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) einer Ausnahmevereinbarung zu, sodass der Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember 2015 weiterhin den deutschen Sozialversicherungsvorschriften unterstellt blieb. Eine Verlängerung dieser Ausnahme über den 31. Dezember 2015 hinaus wurde vom BSV abgelehnt, insbesondere für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018. Die Ausgleichskasse medisuisse forderte daraufhin Akontobeiträge für das Jahr 2016 in Höhe von Fr. 5'142.20, basierend auf dem in Deutschland erzielten Einkommen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde, die vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen wurde. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid mit Urteil 9C_603/2019 vom 17. Februar 2020 teilweise auf und verwies die Sache zur neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurück. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil vom 9. Mai 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde an das Bundesgericht, die Unterstellung unter die deutschen Sozialversicherungsvorschriften über den 31. Dezember 2015 hinaus bis zum 31. März 2019 zu verlängern. Zudem forderte er einen zweiten Schriftenwechsel.
Erwägungen
1. Zulässigkeit der Beschwerde und Verfahrensfragen:
Das Bundesgericht lehnte den Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel ab, da dieser nach Art. 102 Abs. 3 BGG nicht erforderlich war. Zudem war die Beschwerde nur für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018 zulässig, da nur dieser Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war. Eine Verlängerung der Ausnahme über den 31. Dezember 2018 hinaus war nicht Teil des Verfahrens und wurde daher als unzulässig abgewiesen. Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde nur insoweit, als Rechtsverletzungen nach Art. 95 f. BGG gerügt wurden. Die Verletzung von Grundrechten wurde nur geprüft, soweit sie substanziiert vorgebracht wurde. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz wurde übernommen, da keine offensichtlichen Fehler vorlagen.
2. Grundsätzliche Unterstellung unter die schweizerischen Sozialversicherungsvorschriften:
Nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 untersteht der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2016 grundsätzlich den schweizerischen Sozialversicherungsvorschriften. Art. 16 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 ermöglicht jedoch Ausnahmen, sofern diese im gemeinsamen Einvernehmen der zuständigen Behörden vereinbart werden. Das BSV verfügt dabei über einen erheblichen Ermessensspielraum, da die Bestimmung als Kann-Vorschrift formuliert ist und keinen Anspruch auf Freistellung begründet. Streitig war, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die Verfügung des BSV, mit der die Zustimmung zum Vereinbarungsvorschlag der DVKA vom 20. September 2016 verweigert wurde, bestätigt hat.
3. Prüfung der gerügten Rechtsverletzungen:
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 30 Abs. 1 VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV), da er vor Erlass der Verfügung vom 16. März 2020 nicht erneut angehört worden sei. Das Bundesgericht hielt fest, dass eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Dies war hier der Fall, da das Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Angemessenheitskontrolle durchführte. Zudem wurde die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als formalistischer Leerlauf angesehen, da die Aktenlage klar war.
Der Beschwerdeführer monierte ferner, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht mit allen seinen Argumenten befasst. Das Bundesgericht stellte jedoch klar, dass eine Verletzung der Begründungspflicht nur vorliegt, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils nicht möglich war. Dies war hier nicht der Fall. Zudem wurde die Befristung der Ausnahme als zulässig erachtet, da sie im Ermessen des BSV lag und keine spezifische gesetzliche Grundlage erforderlich war. Ein Vertrauensschutz nach Art. 9 BV wurde verneint, da die frühere Ausnahmebefristung bis Ende 2015 keinen Anspruch auf eine weitere Verlängerung begründete.
4. Prüfung der materiellen…