Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, französischer Staatsangehöriger geboren 1990, ist am 1. Dezember 2017 in die Schweiz eingereist und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, gültig bis zum 30. November 2022. Er übte 2018 und 2019 entgeltliche Tätigkeiten aus, insbesondere als Kurier, mit durch seine AHV-Abrechnung belegten Einkünften. Am 22. August 2019 erlitt er einen Arbeitsunfall, der zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit führte. Sein Einsatzvertrag wurde am 30. Oktober 2019 gekündigt.
Am 13. Mai 2020 beantragte der Beschwerdeführer Leistungen beim kantonalen Büro für Invalidenversicherung (IV-Stelle) des Kantons Waadt. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 gewährte ihm die IV-Stelle eine zeitlich begrenzte volle Rente (vom 1. November 2020 bis 30. November 2021), da er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in seiner früheren Tätigkeit aufwies, seit dem 13. August 2021 jedoch über eine volle Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit verfügte. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung Beschwerde, die am 20. Februar 2024 noch hängig war.
Am 2. September 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Mit Verfügung vom 11. April 2023 lehnte die Einwohnerkontrolle des Kantons Waadt (kantonaler Dienst) diesen Antrag ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung an, doch das Verwaltungs- und Öffentlichkeitsrechtliche Gericht des Kantonsgerichts Waadt wies seine Beschwerde mit Urteil vom 20. Februar 2024 ab. Der Beschwerdeführer erhob sodann beim Bundesgericht eine öffentlich-rechtliche Beschwerde und beantragte die Aufhebung des kantonalen Urteils sowie die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Arbeitnehmer im Sinne des Freizügigkeitsabkommens (FZA) erfüllte. Gemäss Art. 6 Anhang I FZA erhält ein Arbeitnehmer aus einem EU/EFTA-Mitgliedstaat, der eine Beschäftigung von mindestens einem Jahr ausübt, eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Mindestdauer von fünf Jahren, die automatisch verlängert wird. Befindet sich der Arbeitnehmer jedoch länger als zwölf aufeinanderfolgende Monate in unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, kann die Gültigkeitsdauer seiner Bewilligung bei der ersten Erneuerung auf mindestens ein Jahr beschränkt werden.
Der Begriff «Arbeitnehmer» im Sinne des FZA ist ein unionsrechtlich autonomer Begriff, der extensiv ausgelegt wird. Er setzt die Erbringung tatsächlicher und effektiver Leistungen gegen Entgelt unter der Leitung eines Arbeitgebers voraus und schliesst marginale oder nebensächliche Tätigkeiten aus. Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) bestätigt diese Auslegung. Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen, nach seinem Unfall vom 22. August 2019 eine Beschäftigung ausgeübt zu haben, die ihm die Arbeitnehmereigenschaft hätte verleihen können. Zwar erhielt er eine Vermittlungshilfe durch die IV-Stelle, doch diese Massnahme dient der beruflichen Wiedereingliederung und stellt für sich genommen keinen Nachweis der Arbeitnehmereigenschaft dar. Der Beschwerdeführer legte keine konkreten Beweise für eine tatsächliche und effektive Beschäftigung nach seinem Unfall vor.
Das Bundesgericht prüfte ferner, ob sich der Beschwerdeführer auf das Recht zum Verbleib in der Schweiz gemäss Art. 4 Anhang I FZA berufen konnte, der dieses Recht im Falle einer dauernden Arbeitsunfähigkeit vorsieht. Diese Bestimmung setzt jedoch voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit dauernd ist und der Arbeitnehmer aufgrund dieser Arbeitsunfähigkeit seine Arbeitnehmereigenschaft verloren hat. Im vorliegenden Fall stellte die IV-Stelle fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 13. August 2021 über eine volle Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit verfügte. Der…