Sachverhalt

Parteien und Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer [B.] ist Gläubiger der in Liquidation befindlichen [C. AG] . Im Rahmen des Konkursverfahrens über die [C. AG] trat ihm das Konkursamt der Region Albula am 21. November 2014 verschiedene Rechtsansprüche im Sinne von Art. 260 SchKG ab, darunter Anfechtungsansprüche nach Art. 285 ff. SchKG gegen die [A. GmbH] , die [K. AG] , die [J.] Genossenschaft und [L.] in Hamburg. Gegenstand der Abtretung waren somit Anfechtungsansprüche zur Rückgängigmachung von Vermögensverschiebungen zugunsten Dritter.

Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 forderte das Konkursamt den Beschwerdeführer unter Strafandrohung (Art. 222 Abs. 4 und 6 i.V.m. Art. 324 Ziff. 5 StGB) auf, bis zum 20. Februar 2024 über das auf der Abtretung basierende Verfahren gegen [L.] in Deutschland Bericht zu erstatten. Der Beschwerdeführer erhob am 16. Februar 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Gewährung aufschiebender Wirkung. Das Kantonsgericht erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 19. Februar 2024 einstweilen aufschiebende Wirkung. In seiner Vernehmlassung vom 29. Februar 2024 beantragte das Konkursamt die Abweisung der Beschwerde. Mit Entscheid vom 24. Juni 2024 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.

Der Beschwerdeführer erhob daraufhin am 11. Juli 2024 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und verlangte die Aufhebung sowohl des kantonsgerichtlichen Entscheids als auch der Verfügung des Konkursamts. Zudem beantragte er die Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht. Die Beschwerde wurde am 31. Juli 2024 ergänzt. Mit Präsidialverfügung vom 2. August 2024 gewährte das Bundesgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung. Das Bundesgericht zog die Akten bei, ohne Vernehmlassungen einzuholen.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde:

Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Die Beschwerde vom 11. Juli 2024 ist rechtzeitig erfolgt, da der angefochtene Entscheid am 1. Juli 2024 zugestellt wurde und die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG gewahrt wurde. Die Beschwerdeergänzung vom 31. Juli 2024 hingegen ist verspätet und wird nicht berücksichtigt. Die Beschwerde ist somit nur insoweit zulässig, als sie fristgerecht erhoben wurde.

Rechtliche Natur der Abtretung nach Art. 260 SchKG und Pflicht zur Berichterstattung:

Der Beschwerdeführer bestreitet, zur Berichterstattung über das in Deutschland geführte Anfechtungsverfahren verpflichtet zu sein, da ein ausländisches Anfechtungsurteil in der Schweiz nicht anerkennungsfähig sei (BGE 129 III 683 und 140 III 320 E. 6.3). Das Bundesgericht lehnt diese Argumentation ab und führt aus, dass die Abtretung nach Art. 260 SchKG kein zivilrechtliches Institut, sondern ein betreibungs- und prozessrechtliches sui generis darstellt. Der Abtretungsgläubiger handelt zwar im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko, wird jedoch nicht Träger des abgetretenen Anspruchs. Dieser verbleibt bei der Konkursmasse. Der Abtretungsgläubiger ist gemäss Art. 260 Abs. 2 SchKG verpflichtet, das Ergebnis seiner Bemühungen der Konkursverwaltung zu berichten und einen allfälligen Überschuss abzuliefern. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob das Verfahren im In- oder Ausland geführt wird oder ob ein allfälliges Urteil in der Schweiz anerkannt werden könnte. Die Pflicht zur Berichterstattung ist in Ziff. 2 der Abtretungsverfügung vom 21. November 2014 festgehalten und ergibt sich zudem aus dem Musterformular Nr. 7 K. Der Beschwerdeführer hat diese Pflicht unaufgefordert zu erfüllen, und das Konkursamt darf ihn zur Berichterstattung auffordern, wenn er dieser Pflicht nicht nachkommt.

Rechtsgrundlage für die Aufforderung zur Berichterstattung:

Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Pflicht zur Berichterstattung einzig in Art. 260 SchKG geregelt sei und nicht in Art. 222 Abs. 4 SchKG. Zudem fehle eine gesetzliche Grundlage für die Strafandrohung gemäss Art. 222 Abs. 6 SchKG i.V.m. Art. 324 Ziff. 5 StGB. Das Bundesgericht weist diese Einwände zurück und führt aus, dass Art. 222 Abs. 4 SchKG Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, zur Auskunft und Herausgabe verpflichtet. Der Abtretungsgläubiger ist als Inhaber eines abgetretenen Vermögensgegenstands (der Anfechtungsforderung) Dritter im Sinne dieser Bestimmung. Die Auskunfts- und Herausgabepflicht des Abtretungsgläubigers dient der Wahrung der Interessen der Gläubiger und der Konkursmasse. Die Anwendung von Art. 222 Abs. 4 SchKG und die Strafandrohung sind somit rechtmässig. Das Konkursverfahren über die…