Sachverhalt
Der Beschwerdegegner ([A.] ) erlitt am 13. Februar 2021 eine Rotatorenmanschettenruptur bei einem Sturz mit dem Velo und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Die Suva gewährte zunächst Leistungen, stellte diese jedoch per 15. Mai 2021 ein (Verfügung vom 16. Juli 2021). Der Beschwerdegegner reichte am 14. September 2021 – dem letzten Tag der 30-tägigen Einsprachefrist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG – ein Schreiben ein, in dem er um Verlängerung der Einsprachefrist um zehn Tage ersuchte. Zur Begründung führte er eine längere krankheitsbedingte Abwesenheit sowie die Kumulation fristgebundener Geschäfte an. Die Suva gewährte mit Schreiben vom 15. September 2021 eine Frist zur Einsprachebegründung bis zum 26. September 2021 (ein Sonntag). Die begründete Einsprache wurde am 27. September 2021 der Post übergeben. Die Suva trat mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2021 nicht auf die Einsprache ein, da die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob diesen Entscheid auf und wies die Sache an die Suva zurück, damit diese über die Leistungsansprüche des Beschwerdegegners materiell entscheide (Urteil vom 22. März 2022). Die Suva erhob gegen dieses Urteil Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des kantonalen Urteils sowie die Bestätigung ihres Einspracheentscheids.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde. Es stellte fest, dass der angefochtene Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG darstellt, da er das Verfahren nicht abschloss, sondern die Sache zur materiellen Prüfung an die Suva zurückwies. Allerdings erkannte das Bundesgericht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG für die Suva, da die Rückweisung die Rechtskraft der Verfügung vom 16. Juli 2021 missachte und die Suva gezwungen wäre, einen ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Einspracheentscheid zu erlassen, den sie nicht selbst anfechten könnte. Somit trat das Bundesgericht auf die Beschwerde ein.
In der Sache prüfte das Bundesgericht, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Nichteintretensentscheid der Suva aufhob. Es betonte, dass das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG) und die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nur im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG überprüfen kann. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdegegner durch das Schreiben vom 14. September 2021 zumindest einen Anfechtungswillen bekundet habe und die Suva ihm eine Nachfrist zur Begründung der Einsprache eingeräumt habe. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass die Einsprachefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Ein Rechtsanwalt oder eine rechtskundige Person darf sich nicht auf eine unzulässige Fristverlängerung verlassen, insbesondere wenn er die Akten bereits vor Fristablauf erhalten hat und ausreichend Zeit zur Erstellung einer begründeten Einsprache hatte.
Das Bundesgericht führte aus, dass das Vertrauen in eine gesetzwidrige Fristverlängerung nicht durch Art. 9 BV (Treu und Glauben) geschützt wird, wenn eine einfache Überprüfung der gesetzlichen Bestimmungen ausgereicht hätte, um den Fehler zu erkennen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners verfügte über einen juristischen…