Sachverhalt

Die Gesellschaft ([A.] Ltd) mit Sitz in [U.] ist seit dem 1. Januar 2009 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Sie führt ein Multi-Family-Office und erbringt diverse Finanzdienstleistungen. Im relevanten Zeitraum war [B.] als einzelzeichnungsberechtigte Person im Handelsregister eingetragen.

Am 1./2. Dezember 2014 führte die ESTV eine Kontrolle bei der Gesellschaft durch. Am 17. August 2016 eröffnete sie eine Strafuntersuchung gegen [B.] , die der Gesellschaft und [B.] am 14. Oktober 2016 mitgeteilt wurde. [B.] wurde am 19. Dezember 2016 einvernommen. Die Strafuntersuchung wurde am 9. November 2021 eingestellt, nachdem die Verfolgungsverjährung eingetreten war.

Am 30. März 2021 übermittelte die ESTV der Gesellschaft das Kontrollergebnis für die Steuerperioden 2011 bis 2013 und erhob eine Steuernachforderung von insgesamt Fr. 275'392.-, da die Gesellschaft Entgelte nicht versteuert habe. Mit Verfügung vom 2. November 2021 bestätigte die ESTV die Nachforderung in Höhe von Fr. 117'202.- (2011), Fr. 70'820.- (2012) und Fr. 87'370.- (2013). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wurde von der ESTV am 17. Februar 2022 hinsichtlich der Steuerperiode 2011 wegen Eintritts der absoluten Festsetzungsverjährung gutgeheissen; im Übrigen bestätigte die ESTV die Steuernachforderung. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der Gesellschaft am 27. Oktober 2022 ab.

Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2022 beantragte die Gesellschaft die Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen Eintritts der relativen Verjährung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV. Die ESTV beantragte die Gutheissung der Beschwerde, soweit sie die Steuerperiode 2012 betrifft, und im Übrigen die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde der Gesellschaft, die sich ausschliesslich auf die Einrede der Verjährung der Steuerforderung stützte. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht und die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert, sodass das Bundesgericht auf die Beschwerde eintreten konnte.

Die Festsetzungsverjährung für Mehrwertsteuerforderungen ist in Art. 42 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) geregelt. Danach verjährt das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist (relative Verjährung, Abs. 1). Die Verjährung kann unterbrochen werden, wobei die Frist danach neu zu laufen beginnt und zwei Jahre beträgt (Abs. 3). Die Verjährung steht still, solange für die entsprechende Steuerperiode ein Steuerstrafverfahren nach dem MWSTG durchgeführt wird und der zahlungspflichtigen Person dies mitgeteilt wurde (Abs. 4). Unabhängig davon verjährt das Recht zur Festsetzung spätestens zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (absolute Verjährung, Abs. 6).

Für die Steuerperiode 2012 trat die absolute Festsetzungsverjährung am 1. Januar 2023 ein, sodass die Beschwerde insoweit begründet ist. Hinsichtlich der Steuerperiode 2013 ist die absolute Verjährung noch nicht eingetreten. Die Gesellschaft machte geltend, die relative Verjährung sei eingetreten, da die ESTV das Steuerstrafverfahren nicht zügig vorangetrieben habe. Das Bundesgericht führte aus, dass der Stillstand der Verjährung während eines Steuerstrafverfahrens nach Art. 42 Abs. 4 MWSTG nicht davon abhängt, ob das Strafverfahren rechtmässig oder zügig durchgeführt wird. Die Regelung dient dazu, dass das Steuerstrafverfahren nicht vom…