Sachverhalt

Die Volksrepublik China (Beklagte, Gesuchstellerin) erhob am 23. Januar 2024 ein Revisionsgesuch beim Bundesgericht gegen einen Zwischenentscheid eines Schiedsgerichts mit Sitz in Genf. Das Schiedsgericht hatte am 30. Dezember 2021 seine Zuständigkeit in einem Investitionsschiedsverfahren bestätigt, das der Kläger (Gesuchsgegner) gestützt auf das bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Volksrepublik China vom 15. Mai 1986 eingeleitet hatte. Der Kläger machte geltend, die Beklagte habe durch Enteignung von Landrechten in der Provinz Shaanxi ohne Entschädigung seine Investition im Unternehmen B. Ltd. beeinträchtigt und damit das Abkommen verletzt.

Die Beklagte beantragte die Aufhebung des Zuständigkeitsentscheids und die Rückweisung der Sache an das Schiedsgericht. Sie stützte ihr Revisionsgesuch auf ein schriftliches Geständnis eines Zeugen (Herrn C.) vom 9. Oktober 2023, das nach dem Zwischenentscheid vom 30. Dezember 2021 entstanden war. Dieses Geständnis widerlege die früheren Zeugenaussagen des Herrn C. vom 13. August 2020 und 28. Oktober 2020, wonach der Kläger seine Anteile an B. Ltd. auf illegale Weise erworben habe. Die Beklagte argumentierte, das Geständnis beweise eine vor dem Zuständigkeitsentscheid bestehende Tatsache und sei daher ein zulässiges Revisionsgrund nach Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob das nachträglich entstandene Geständnis vom 9. Oktober 2023 als Revisionsgrund nach Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG in Frage kommt. Die Bestimmung sieht vor, dass eine Revision nur aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln möglich ist, die vor dem zu revidierenden Entscheid entstanden sind (sog. unechte Noven).

Die Beklagte argumentierte, das Geständnis beziehe sich auf eine vor dem Zuständigkeitsentscheid bestehende Tatsache und sei daher trotz seiner nachträglichen Entstehung als Revisionsgrund zulässig. Sie berief sich auf eine Lehrmeinung, die eine solche Auslegung für möglich hält. Das Bundesgericht lehnte diese Argumentation jedoch ab. Es betonte, dass der klare Wortlaut von Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG eine Revision ausschliesst, wenn das Beweismittel erst nach dem Entscheid entstanden ist, selbst wenn es eine vorbestehende Tatsache belegen soll. Diese Auslegung wird durch die Gesetzgebungsmaterialien und die Rechtsprechung des Bundesgerichts gestützt, insbesondere durch BGE 149 III 277 und weitere Urteile wie 4A_406/2024 oder 4A_69/2022.

Das Bundesgericht verwies darauf, dass die Revision nach Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG nur dann zulässig ist, wenn das Beweismittel bereits vor dem Entscheid bestand oder im…