Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer A., geboren 1965, ist verbeiständet (Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung) und langjähriger Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL) zu einer Invalidenrente. Die IV-Stelle des Kantons Bern verneinte mit Verfügung vom 12. Februar 2019 den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, da der Versicherte in keiner der alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen sei, jedoch ein regelmässiger Hilfebedarf an lebenspraktischer Begleitung bestehe. Aufgrund der Wohnform in einem teilmöblierten Zimmer einer Wohnung des Vereins C. im Haus D. in U. seien die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung nicht erfüllt.
Wegen eines laufenden Straf- oder Massnahmenvollzugs sistierte die IV-Stelle die Invalidenrente ab 1. August 2022. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) verneinte mit Verfügung vom 13. September 2022 einen EL-Anspruch ab 1. August 2022. Nach Beendigung des Vollzugs hatte der Versicherte ab 1. November 2022 wieder Anspruch auf eine Invalidenrente. Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 setzte die AKB die EL ab 1. November 2022 und ab 1. Januar 2023 fest. Zur Berechnung erklärte sie, der Tagestarif von Fr. 65.- im Haus D. führe zu einem Jahresmietzins von Fr. 23'725.-. Der maximale Mietzinsabzug für eine Einzelperson in einer Wohngemeinschaft der Mietzinsregion 1 betrage jedoch Fr. 9'720.- im Jahr 2022 und Fr. 10'410.- pro Jahr ab 2023. Bei rollstuhlgängigen Wohnungen könnten zusätzlich Anteile von Fr. 6'000.- angerechnet werden.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des A. gegen die Verfügung der AKB wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern abgewiesen. Der Beschwerdeführer richtet sich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, das kantonale Urteil aufzuheben und die AKB habe bei der EL-Berechnung den maximalen Mietzins für Alleinstehende zu berücksichtigen. Eventualiter sei eine Heimberechnung unter Berücksichtigung einer Tagestaxe von Fr. 86.50 vorzunehmen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Erwägungen
Rechtliche Einordnung der Wohnform:
Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Einspracheentscheid der AKB bestätigte, mit dem diese den EL-Anspruch ab 1. November 2022 und ab 1. Januar 2023 unter Anwendung von Art. 10 Abs. 1ter ELG (SR 831.30) basierend auf einem anrechenbaren maximalen Mietzinsabzug einer Einzelperson in einer Wohngemeinschaft bestätigte. Fest steht, dass die IV-Stelle einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung verneinte, weil der Beschwerdeführer in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen sei und die Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich des regelmässigen Hilfebedarfs an lebenspraktischer Begleitung aufgrund der Wohnform nicht erfüllt seien.
Heimbegriff und Anwendungsbereich von Art. 25a Abs. 2 ELV:
Das Haus D. ist weder als Heim anerkannt noch verfügt es über eine kantonale Betriebsbewilligung. Die Qualifikation des Beschwerdeführers als Heimbewohner gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 12. Februar 2019 ist für die EL-Durchführungsorgane nicht verbindlich, soweit die Hilflosigkeit wegen Beeinträchtigungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen gewährt wurde. Im vorliegenden Fall betrifft die Hilflosigkeit jedoch den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung, nicht die alltäglichen Lebensverrichtungen. Der Bundesrat hat in Art. 25a Abs. 2 ELV eine Ausnahmeregelung ausschliesslich für Heimbewohnende mit Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen Beeinträchtigungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen getroffen. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Fälle der Hilflosigkeit wegen lebenspraktischer Begleitung ist nicht gerechtfertigt, da lebenspraktische Begleitung ein eigenständiger Anspruchstatbestand ist, der das Ziel verfolgt, den…