Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer [A.] war Inhaber eines eidgenössischen Fachausweises als Fahrlehrer (Kategorie B) und einer kantonalen Fahrlehrerbewilligung. Mit Verfügung vom 27. März 2023 entzog ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau die Fahrlehrerbewilligung auf unbestimmte Dauer. Zur Begründung führte das Amt an, der Beschwerdeführer biete keine Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung und verstoße gegen gesetzliche Vorgaben. Es wurden sowohl fachliche als auch charakterliche Defizite geltend gemacht.
Der Beschwerdeführer erhob Rechtsmittel gegen diesen Entscheid. Die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau bestätigte den Entzug mit Entscheid vom 14. Juni 2023. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 17. Januar 2024 ab. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht stützte sich das Strassenverkehrsamt auf einen Schlussbericht der Kantonspolizei Thurgau vom 31. März 2023, in dem dem Beschwerdeführer mehrfache Verstöße gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) vorgeworfen wurden, darunter Missbrauch von Ausweisen und Schildern sowie Beihilfe zur Erschleichung von Ausweisen.
Mit Beschwerde vom 12. März 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht und beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, die Rekurskommission und das Strassenverkehrsamt beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Sachverhaltsdarstellung:
Der Beschwerdeführer hatte bereits vor Erlangung des eidgenössischen Fachausweises und der kantonalen Fahrlehrerbewilligung wiederholt praktischen Fahrunterricht erteilt und war dafür mit Strafbefehlen vom 10. Februar 2016 und 10. Januar 2017 gebüßt worden. Der Schlussbericht der Kantonspolizei Thurgau vom 31. März 2023 warf ihm vor, mindestens einem Prüfling bei der Theorieprüfung durch technische Hilfsmittel (u.a. Ohrknopf und Knopfkamera) zur richtigen Antwort verholfen zu haben. Zudem wurde ihm vorgeworfen, für diese Hilfeleistung eine Bezahlung von 2.500 Franken vereinbart zu haben. Der Beschwerdeführer bestritt diese Vorwürfe nicht, behauptete jedoch, es habe sich lediglich um eine Übersetzungshilfe gehandelt. Die Vorinstanz wertete diese Verfehlungen als schwerwiegende charakterliche Defizite, die seine Lehrtätigkeit als unzumutbar erscheinen ließen und einen unbefristeten Entzug der Fahrlehrerbewilligung nach Art. 27 lit. b Fahrlehrerverordnung (FV) rechtfertigten.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde:
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Es stellte fest, dass es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit handelt, gegen den die Beschwerde an das Bundesgericht offensteht (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 82 lit. a, Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer war zur Erhebung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG) und die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde entsprach den Formvorschriften (Art. 42 BGG), da sie trotz eines zunächst kassatorischen Begehrens klar erkennen ließ, dass der Beschwerdeführer die Aufrechterhaltung seiner Fahrlehrerbewilligung anstrebte (BGE 137 II 313 E. 1.3).
Prüfungsumfang und Sachverhaltsgrundlage:
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde im Rahmen der geltend gemachten Rechtsverletzungen (Art. 95 lit. a und b BGG). Es legte den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Abweichung von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kam nur in Betracht, wenn diese offensichtlich unrichtig oder willkürlich waren oder auf einer Rechtsverletzung beruhten und für den Verfahrensausgang entscheidend sein konnten (Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hatte die Unzuständigkeit der kantonalen Behörden für den Entzug der kantonalen Fahrlehrerbewilligung gerügt, ohne jedoch darzulegen, inwiefern dieser Entzug zu einer indirekten Aberkennung des eidgenössischen Fachausweises führen sollte. Diese Rüge war daher unzureichend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG) und wurde nicht weiter geprüft.
Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV):
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seiner Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Er beanstandete, dass Art. 16 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 FV keine hinreichende gesetzliche Grundlage für den Entzug der Fahrlehrerbewilligung darstelle, da es sich um einen schweren Grundrechtseingriff handle. Zudem sei die Verhältnismäßigkeit des Entzugs nicht gewahrt und das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt.
Das Bundesgericht bestätigte, dass die Wirtschaftsfreiheit zwar durch den Entzug der Fahrlehrerbewilligung schwerwiegend beeinträchtigt wird, jedoch eine hinreichende gesetzliche Grundlage in Art. 16 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 FV besteht. Die Grundzüge der gesetzlichen Regelung seien im SVG selbst enthalten, während die Einzelheiten in der Fahrlehrerverordnung geregelt seien. Dies genüge den Anforderungen an eine formell-gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV)…