Sachverhalt

Das Bundesgericht vereinigte fünf Beschwerden gegen Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2024, die sich auf Geschehnisse vom 9. und 10. April 2019 beziehen. Die Beschwerdeführer sind der Beschwerdeführer 1 (A.A.), der Beschwerdeführer 2 (B.A.) sowie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich als Beschwerdeführerin 3. Die Beschwerdegegner sind E. (geboren 2005), C.A., [D.] und [B.A.] .

Der Sachverhalt betrifft Vorwürfe der sexuellen Ausbeutung, Vergewaltigung, sexuellen Nötigung und Ausnützung einer Notlage im Zusammenhang mit einer gewalttätigen und ausbeuterischen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und E. zwischen Dezember 2017 und Dezember 2019. Die Vorwürfe umfassen insbesondere sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, Erpressung und Pornografie. Die Beschwerdeführer 1 und 2 sowie die Beschwerdegegner 5 und 6 wurden wegen verschiedener Delikte verurteilt, während die Beschwerdegegnerin 2 als Opfer gilt.

Am 9. April 2019 trafen sich der Beschwerdeführer 1 (noch nicht volljährig), E. (13 ½ Jahre) und C.A. (26 Jahre) in einem Gartenhäuschen. Es kam zu sexuellen Handlungen zwischen E. und dem Beschwerdeführer 1 sowie später mit C.A. Am 10. April 2019 trafen sich der Beschwerdeführer 1, E., B.A., [D.] und C.A. erneut im Gartenhäuschen. Es kam zu weiteren sexuellen Handlungen, an denen mehrere Männer beteiligt waren. Die Beschwerdegegnerin 2 gab an, sich aus Angst vor Gewalt nicht widersetzt zu haben.

Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte die Beschwerdeführer 1, 2, C.A. und [D.] zu Freiheitsstrafen zwischen 3 Jahren und 10 Monaten und 8 Jahren und 9 Monaten. Das Obergericht Zürich bestätigte teilweise die Verurteilungen, reduzierte jedoch die Strafen und sprach einige Vorwürfe frei. Gegen diese Urteile richteten sich die Beschwerden an das Bundesgericht.

Erwägungen

1. Beweiswürdigung und antizipierte Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer 1 rügte, die Vorinstanz habe Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt, insbesondere die Befragung von Zeugen [G.] und [H.A.] sowie die Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2. Das Bundesgericht prüfte diese Rügen unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Beweisanträge nachvollziehbar abgelehnt hatte, da aus den bereits erhobenen Beweisen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. Die Vorinstanz hatte zudem dargelegt, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 kohärent und widerspruchsfrei waren und keine Auffälligkeiten im Aussageverhalten zeigten, die eine aussagepsychologische Begutachtung erfordert hätten. Eine erneute Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 wurde ebenfalls abgelehnt, da die bereits vorliegenden audiovisuellen Aufzeichnungen eine ausreichende Grundlage für die Beweiswürdigung boten.

2. Vorsatz und Nötigungsvorsatz:

Die Beschwerdeführerin 3 beanstandete, die Vorinstanz sei bei der Beurteilung des Nötigungsvorsatzes der Beschwerdeführer 2 und der Beschwerdegegner 5 und 6 in Willkür verfallen. Das Bundesgericht führte aus, dass für die Annahme von Willkür nicht genüge, dass eine abweichende Würdigung ebenfalls möglich sei. Die Vorinstanz hatte nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdeführer 2, 5 und 6 keine Kenntnis von der gewalttätigen und ausbeuterischen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdegegnerin 2 hatten. Zudem hatte die Beschwerdegegnerin 2 keine für die Männer wahrnehmbaren Abwehrhandlungen gezeigt, sondern kooperiert. Daher konnte nicht auf einen Nötigungsvorsatz geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin 3 konnte keine Beweise vorlegen, die diese Würdigung als willkürlich erscheinen ließen.

3. Strafzumessung und teilweise retrospektive Konkurrenz:

Der Beschwerdeführer 1 rügte, die Vorinstanz habe bei der Strafzumessung die Regeln zur teilweisen retrospektiven Konkurrenz verletzt und entlastende Umstände unzureichend gewichtet. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz korrekt vorgegangen war. Sie hatte zunächst die Taten vor der früheren Verurteilung des Beschwerdeführers 1 beurteilt und eine Gesamtstrafe gebildet. Anschließend hatte sie die Taten nach der früheren Verurteilung…